Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

118 1852. 
jenigen Beamten geleistet wird, welcher den Eid als Wahrheitseid zu schwören 
verma 
. 3. 
Soll der Eid nur als Glaubenseid geschworen werden, so ###nd von Seiten der- 
jenigen Ministerial-Abtheilung, von welcher diep 
behörde ressortirt, drei Beamte zu benennen, von denen der Gegner Einen zur bei- 
stung des Eides auswählt. 
Die zu einer Eideoleistung vorzuschlagenden Beamten müssen enkweder einer 
Ministerial-Abtheilung als Vorstand oder vortragende Mitglieder angehören oder 
Vorstande oder Mitglieder einer der Ministerial-Abtheilung untergeordneten Be- 
hörde sein, in deren Geschaftskreis die zu Eid gestellten Thatsachen fallen, oder sie 
müssen die fragliche Verwaltung in der betreffenden Sache als Anwalt zu vertreten 
haben. 
  
# 4. 
Der Editionseid insbesondere ist stets von demjenigen Beamten zu leisten, dem 
die Aufbewahrung der fraglichen Acten und Urkunden obliegt und zwar hinsichtlich 
der angewendeten eigenen Thätigkeit als Wahrheitseid, hinsichtlich des Besitzes der 
betreffenden Verwaltung überhaupt aber nur dahin, daß, soviel er wisse und in Er- 
fahrung zu bringen vermocht habe, dieselbe die fraglichen Urkunden nicht besibe. 
Für den Fall jedoch, daß ver Anwalt der Staatsverwalkung sich aus den in 
der betreffenden Repositur befindlich gewesenen Urkunden und Acten zu unterrichten 
hatte, soll unter Umständen überdies auch von ihm der Editiondeid geforvert wer- 
den können. 
+ 5. 
Der Anwalt der betheiligten Verwaltungsbehörde, wenn letzterer ein Eld 
rechtökräftig zuerkannt worden, ist durch das Proceßgericht aufzufordern, binnen 
einer dreißigtägigen Frist, unter dem Rechtsnachtheile der Eidesverweigerung, den 
Beamten zu benennen, welcher den Eid als Wahrheitseid zu leisten vermag (§. 2 
und 1) oder drei Beamte vorzuschlagen, welche den Eid als Glaubenseid zu schwö- 
ren bereik sind, (§. 3). 
Im letzteren Falle ist demnächst der Gegner bei Mittheilung des Vorschlags 
aufzufordern, binnen gleicher Frist die Auswahl zu treffen, unter der Verwarnung, 
daß dieselbe außerdem der betreffenden Verwaltung überlassen bleibe.
	        
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