Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 121 
Geschäften, namentlich in der Buchführung, im Cassen-Hebungs-Wesen, nicht we- 
niger in dem Registratur-Wesen und in der Artenführung erwerben und sich Einsicht 
in den Organigmuc der Finanz-Behörden und in den inneren Zusammenhang des 
Rechnungs= und Cassen-Dienstes verschaffen. 
Jeder Accessist hat jährlich wenigstenc eine schriftliche Arbeit über ein ihm gege- 
benes oder mit Billigung der Finanz-Abtheilung des Fürstlichen Ministeciums von 
ihm gewähltes, in die Rent= und Steueramts= Verwaltung einschlagendes Thema 
an das Fürstl. Ministerium, Abtheilung der Finanzen, einzuliefern. 
. 4. 
Wer wenigstens zwei Jahre bei einer Cassen-Behörde und ein Jahr bei dem 
Fürstlichen Revisions-Bürcau zu Rudolstadt alo Rechnungs-Accessist gearbeitet, sich 
durch gute Zeugnisse derjenigen Behörden, bei denen er gearbeitet hat, über seine 
practische Vorbildung, seinen Fleiß, seine Ordnungsliebe und Pünktlichkeit, so wie 
bor- sein Wohlverhalten auszuweisen vermag, auch die jährlich einzureichenden Ar- 
beiten zur Zufriedenheit geliefert hat, kann sich zur Fachprüfung für die Qualifica- 
tion zum Rechnungs-Assistenten bei dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung der 
Finanzen, melden. 
. 5. 
Die Prufung ist 
1) darauf zu richten, daß der Accessist in allen Gebieten der Mathematik im festen 
Besitze derjenigen Kenntnisse sich befindet, die auf der ersten Classe des Gymnasiums 
zu erreichen sind und daß er es namentlich versteht, sie im praktischen Leben mit Sie 
cherheit anzuwenden, 
2) daß er im Stande ist, seine Gedanken vollkommen correct und gelaͤufig schrift- 
lich, nicht weniger wohlgeordnet mündlich auozudrücken, 
baß er eine reinliche, geläufige und gute Hanvschrift hat, 
4) daß er dagjenige überhaupt inne hat, was der Cassen-Beamte und Revisorin 
seinem Amte brauchk, daß er inöbesondere mit den Gesetzen, Verordnungen und In- 
structionen vertraut ist, welche den Rechnungs= und Cassen-Dienst in seinem ganzen 
Umfange betreffen und daß er 
5) fähig ist, über einen gegebenen, Actenstudium voraussetzenden Fall einen gehs- 
rigen Bericht zu erstatten. 
Die Prüfung nach allen diesen Richtungen hin zerfällt in eine schriftliche und
	        
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