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muͤndliche und geht von einer zu diesem Behufe vom Fuͤrstlichen Ministerium nieder-
zusetzenden Commission aus, welche über den Ausfall der Prüfung Bericht an das
Kürstliche Ministerium zu erstatten hat.
K. 6.
Je nach dem Ergebniß dieser Prüfung wird dem Arcessisten die Qualification
zum Assistenten ertheilt oder ihm die Zulassung zu einer nochmaligen Prüfung, zu
wnschr. er sich jedoch nur nach Ablauf eines weiteren Acceß -Jahres melden kann,
gestattet.
Fällt auch diese zweite Prüfung ungenügend aus, so wird, insofern nicht durch
Hoöchste Resolution Herenissimi etwas anderes bestimmt wird, der Accessist für den
Rechnungo= und Cassen-Dienst untauglich erklärt und von der Ciste der Accessisten
gestrichen.
K. 7.
Was diejenigen Accessisten anlangt, welche nach der bisherigen Einrichtung ein
Examen gemache, aber eine Anstellung noch nicht erlangt haben, so müssen sie sich,
wenn sie einen Anspruch auf Anstellung erwerben wollen, der im §. 5 angeordneten
Prüfung unterwerfen, eo soll indessen rücksichtlich der verlangten Schulkennknisse
billige Rücksicht auf die in dieser Beziehung bie jetzt gemachten geringeren Anspräche
genommen werden.
g. 8.
Während der mindestens dreischrigen Dauer des Vorbereitungs-Dienstes hat
künftig und insoweit nicht bereits andere Verfügungen, beidenen es zu bewendenhat,
getroffen sind, ein Accessist unter keinen Umständen Besoldung aus einer Fürstlichen
Casse und höchstens, wenn er etwa zu speciellen Geschaften außerhalb des ihm ange-
wiesenen Amtasibes verwendet werden sollte, Diaten zu erwarten.
Nach Ablauf des Vorbereitungs-Diensteo und nach gehörig bestandener Prü-
fung hängt seine Anstellung mit Besoldung von der Erledigung einer etatmäHigen
e ab.
Rudolstadt, den 14. Juli 1852.
Fürstl. Schwarzb. Miuisterium, Abth. der Finanzen.
v. Ketelhodt. r Ku