Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 7 
7. 
In den Postorten wird, sofern die Ablieferung der Zeitschriften in die Woh- 
nung der Abonnenten auf Verlangen derselben durch Postbedienstete erfolgt, an 
Bestellgebühr erhoben, wenn die Zeitungen wöchentlich erscheinen: 
i .. 8 Kr. oder 14 Sgr. jahrlich, 
3 4 2 36 71 11 10 7 77 
1 „ 2 „ und seltener 18„, „ 5„ ½ 
Eine ErmähHigung der vorstehenden Bestellgebühren für Regierungs-, Gesetz-, 
Amts= und Intelligenzblätter bleibe vorbehalten. 
g. 8. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift von einer diesseitigen 
Poststelle des Bestellungs, oder Verlagsortes an einen andern Ort des Fuͤrstlichen 
Postverwaltungobezirks auf dem gewöhnlichen Zeitungswege, so hat derselbe ohne 
Räcksicht auf die Anzahl der nachzusendenden Blätter eine Avisgebühr von 14 Kr. 
oder 4 Sgr. pränumerando zu bezahlen, und außerdem nur noch die etwaigen an 
eine fremde Postanstalt zu entrichtenden Transitgebühren. 
Soll die Nachsendung an einen Ort außerhalb des Fürstlichen Verwaltungs- 
bezirks erfolgen, so finden die mit der betheiligten Postverwaltung bestehenden ver- 
tragsmaßigen Bestimmungen Anwendung, falls aber solche nicht vorgesehen sind, 
so kann die Nachsendung nur nach vorgängiger Verständigung mit der Poststelle 
des neuen Bestimmungsortes stattfinden, in welchem Fall von Seiten der diesseitigen 
absendenden Poststelle zwar nur die oben bestimmten Avisgebühren erhoben werden, 
der betreffende Abonnent aber am Distributionsort zur Zahlung der daselbst geset- 
lichen Gebühren verpflichtet ist. s - 
Ueber die in solchen Faͤllen praͤnumerando erhobene Bestellgebuͤhr haben die 
betheiligten Poststellen pro ruin Abrechnung zu pflegen. 
Für Zeitungen, welche aus einem fremden Postverwaltungsbezirk einem Abon- 
nenten nach einem Ort des diesseitigen Postbezirks nachgesendet werden, wird die 
Distribution, insoweit nicht vertragsmäßige Bestimmungen entscheiden, nur gegen 
Entrichtung der vorschriftsmäßigen Speditions= und Bestellgebühr geschehen, wobel 
mindestens ein Quartalsbetrag zu berechnen ist. 2
	        
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