126 1852.
Susammengeseczte Postgebiete.
Art. 2. Der gesammte Verwaltungöbezirk einer jeden Postadministration
wird, auch wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet,
in dem Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Postadministrationen nur als Ein
Postgebiet angesehen.
Vorbebalt hinsichtlich der Ausübung von Postregals-Nechten.
Art. 3. Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts-
und Besitzverhältnisse der betheiligten Postoerwaltungen in Absicht auf die Aus-
übung von Postregals-Rechten in keiner Weise berührk oder in Frage gestellt werden.
Der Beitritt der deutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine kann nur
für den Umfang der von denselben nach dem dermaligen Besibstande repräsentirten
Rechte und Verhälknisse erfolgen. — Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine
Aenderung erleiden, so werden die Bestimmungen des Vertrages auf die in den ver-
Anderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur so weit ausgedehnt, als darüber
zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Einigung erfolgt.
Eicberung und Beschleunigung des Poslverkehrs.
Art. 4. Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für #hre
Correspondenz jederzeit die Routen zu benuben, welche die schnellste Beförderung
darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die internationale Vereins-
Correspondenz über anderes Vereinsgebiet einzeln oder in verschlossenen Packeten
zu versenden.
Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz
der Hansestädte werden sich die betheiligten Postverwaltungen, soweit solches noch
nicht geschehen, auf Grund der bestehenden Rechteverhältnisse besonders einigen.
Art. 5. Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich,
für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge
zu kragen, und in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines
Postcourses zur Beförderung der eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen
Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, dem ihr diesfallo zukommenden
Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begrundet erscheint, und
gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15, und 10. festgesehten Transitgebühr
zu entsprechen.