Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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Art. 6. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen 
abhängt, dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte 
Benutzung der Eisenbahnen und ahnlicher Communicationomittel überall für die 
Beförderung der Correspondenz gesichert und überhaupt dem wechselscitigen Post- 
verkehr die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden. 
Entsernungsmaaß. 
Art. 7. Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Post- 
vereinsgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen 
Aequatorögrad) bestimmt. 
Vereins= Gewicht. 
Art. 8. Für alle Gewichts-Bestimmungen in dem Wechselverkehr der 
Postvereins. Staaten gilt alo Gewichto-Einheit das Zollpfund (500 französische 
Grammen). 
Münzwährung. 
Art. 0. Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze der- 
jenigen Postbehorde, welche das Perte einzieht. Die Staaten, in welchen eine 
andere Währung besteht, als die de 13 Thaler-, des 20 Gulden= und des 231 Gul- 
denfußeo, werden bis auf Weiteres in Beziehung auf die Zutarirung und Abrech- 
nung den Ländern des 14 Thalerfußes gleichgestellt, und wird dabei durchgängig 
der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Ueber die Art der Saldirung trirt 
zwischen den betheiligten Verwallungen besondere Verständigung ein. 
Abrechnung. 
Art. 10. Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmit- 
telbar, d. h. ohne Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt übergeben und von 
welcher sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Ab- 
rechnung und Auogleichung mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen. 
eder für transitirende Sendungen zuzurechnende Portobetrag ist nach Maß- 
gabe des Art. 9 in der Währung des Landes, in welchem das Porto zu erheben 
ist, und fallo innerhalb eines Postgebiets verschiedene Münzwäahrungen bestehen, 
in der verabredeten Währung anzusetzen, und bei der Abrechnung die Vergütung 
nach dem wirklichen Werthe des Portobetragss zu leisten. 2#4
	        
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