Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

128 1852. 
Briefpo st. 
I. Briefverkehr. 
-#, ) Internatlonale Verelus-Correspondeng. 
Gemeinschaftliches Porto. 
Art. 11. Die sämmtlichen nach Art. 1 zu dem deutsch-österreichischen Post- 
verein gehörigen Staatögebiete sollen bezüglich der Briefpost für die 
internationale Vereins-Correspondenz und Zeitungsspeditlon 
Ein ungetheiltes Postgebiet darstellen. 
In Folge dessen soll diese Correspondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Terri= 
torialgrenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Portotaxen belegt 
werden. 
Bedeutung der Bezeich 9 Vereins--C sp 
Art. 12. Unter Vereins-Correspondenz ist sowohl die —li der 
Vereinsstaaten unter sich (innere Vereins-Correspondenz) als auch die Wechsel- 
Correspondenz eines Vereinsstaateo mit dem Auslande (dGußere Vereins-Correspon- 
denz) zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob dieselbe nur einen Vereinsbezirk oder 
deren mehrere berührt. 
  
Bezug des Porto. 
Art. 13. Das Porto, welches nach den Vereinstaren sich ergibt, hat jede 
Postverwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abge- 
sandt werden, es mögen diese Briefe frankirt sein oder nich. 
Die bei der Absendung als portofreie Dienst = Correspondenz behandelten 
Sendungen werden auch am Bestimmungsort als solche behandelt. 
Hinwegsallen des Transitporto. 
Art. 14. Die Erhebung eines besonderen Transitporto von den Correspon- 
denten hört auf für säumtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende 
Correspondenz. 
Transitgebühr. 
Art. 15. Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren der einzelnen 
Postverwaltungen treten folgende Bestimmungen ein: 
n) die Transikgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten, als 
einzeln transitirenden Correspondenz mit 1 Silberpf. pro Meile bis zu
	        
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