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Eine Verweigerung der Nachzahlung gilt für eine Verweigerung der Annahme
des Briefes.
Kreuzbandsendungen.
Art. 22. Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Da-
tum und der Namenöunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unter-
schied der Entfernung nur der gleichmäßige Satz von 1 Kreuzer (1 Silberpf.)
pro Loth im Falle der Vorauobezahlung, sonst aber das gewöhnliche Briefporto
erhoben.
Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen,
oder mittelst eines Stempels u. dgl. bewirkt werden, haben die Austaxirung der
Kreuzbandsendungen mit dem gewöhnlichen Briefporto zur Folgr. Hiervon aus-
genommen sind Correcturbogen. Diese können gegen Erlegung des Kreuzband-
porto versendet werden, fallo dieselben keine anderen Aenderungen und Zusäte ent-
halten, alo die zur Correctur gehörigen.
Kreuzbandsendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehsrig behandelt und
taxirt, und dürfen nur bio zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden.
Waaren-Proben und Musler.
Art. 23. Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art ver-
wahrt aufgegeben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände
leicht ersichtlich ist, wird für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfer-
nung erhoben.
Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermaͤßigung zur Anwendung
kommen soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Austari-
rung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. Ist der Brief
schwerer, so wird die Sendung als gewöhnliche Briefpostsendung taxirt.
Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth
als Briefpostsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt.
Wo es die Zollvorschriften fordern, beschrankt sich dieses Gewicht auf das
bezügliche Marimum.
Aekommandirte Briefe.
Art. 21. Rekommandirte. Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür
ist von dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Rekom-