Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

132 185 2. 
mandationsgebühr von 6 Kreuzern (2 Sibecgrosch ohne Rücksicht auf die Ent- 
fernung und das Gewicht voraus zu bezahlen 
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem 
Adressaten (Relour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, fo stehe der absendenden Post- 
anstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von C Kreuzern oder 2 Sgr. 
zu erhebe 
Die Rekommandation von Kreuzband= und Mustersendungen ist gestattet. 
Für dergleichen rekommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten 
Porto (Art. 22 und 23) die Rekommandationögebühr wie für Briefe erhoben, 
und es finden auf dieselben auch im Uebrigen alle für rekommandirte Briefe erlas- 
senen Vorschriften Amwendung. 
Ersatzleislung. 
Art. 25. Die Postanstalt, in deren Bereich ein rekommandirter Brief auf- 
gegeben worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Rekla- 
manten, sobald der Verlust constatirt ist, eine Entschädigung ven Einer Mark 
Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an diejenige Postverwaltung, in 
deren Gebiete der Verlust erweislich stattgefunden hat. Das Reklamationorecht 
soll nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an, erloschen sein. 
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereinsbe- 
zirken gewechselten rekommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der 
Ersatzleistung in den Bezirken der Aufgabe oder der Bestellung etwa bestehenden 
abweichenden Vorschriften. 
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber den“ 
Postverwaltungen nicht statt. 
Vestellung. durch Erpressen. 
Art. 26. Briefe aus den Vereinöstaaten, auf welche der Versender das 
schriftliche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, 
müssen von allen Postanstalten des Vereinögebiets sogleich nach der Ankunft den 
Adressaten besonders zugestellt werden. 
Dergleichen Expreßbriefe müssen jederzeit rekommandirt sein. 
Für jeden, am Orte der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Expreßbrief ist, 
wenn die Bestellung am Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von 3 Sgr. oder 9 Kr., 
und wenn die Bestellung zur Nachtzeit erfolgt, von 6 Sgr. oder 18 Kr. zu enkrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.