Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 183 
Für die außerhalb des Ortes der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expreßbriefe 
sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unterschied, ob die Be- 
stellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sgr. oder 9 Kr. für die Beschaf- 
fung des Boten zu erheben. 
Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann, nach Gutbefinden des Absen- 
ders, vorauobezahlt, oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden. 
Die Gebühr und das Botenlohn bezieht die Abgabepostanstalt. 
Für verspäete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefes leistet die 
Postbehörde keine Entschädigung. 
Portosreiheiten. 
Art. 27. Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten- 
familien der Postvereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei 
befördert. 
Art. 28. Ferner werden im Gesammt-.Bereinsgebiete gegenseitig portofrei 
befördert die Correspondenzen in reinen Staato-Dienstangelegenheiten 
(Officialsachen) von Staats= und anderen offentlichen Behörden des einen Post- 
gebiets mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem 
Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, 
als Offücialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der 
Adresse die absendende Behörde angegeben ist. 
Dem amtlichen Schriftemvechsel in deutschen Bundesangelegenheiten steht 
innerhalb des Gebietes des deutsch-österreichischen Postvereins die Portofreiheit bie 
zum Gewichte von einem Pfunde für jedes Packet zu, insofern die Sendungen 
zwischen öffentlichen Behörden stattfinden, mit amtlichem Siegel verschlossen und 
mit der durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Bezeichnung versehen sind 
„deutsche Bundesangelegenheit.“ 
Art. 20. Die dienstlichen Correspondenzen der Postbehörden und 
Postanstalten unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Lauf- 
schreiben der Postanstalten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Lauf- 
schreiben von Privatpersonen müssen nach dem Briefposttarif frankict werden. 
Ergibt sich, daß die Reklamation durch das Versehen eines Postbeamten herbei- 
geführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto“ erstatten. 
Hürstlich Schw. Ruvolst. Gesehsamml. NII.
	        
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