Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

134 1852. 
Art. 30. Briefe an die im activen Dienste stehenden Soldaten vom Feld- 
webel (Wachtmeister) abwärts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten 
portofrei befördert. Die von ben Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der 
gewoͤhnlichen Portozahlung. 
Art. 31. Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichför= 
migkeit zu erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner 
Grundsatz gelten, daß außer den Sendungen der Allerhöchsten und höchsten Per- 
sonen nur diejenigen der Behörden in reinen Staatedienst-Angelegenheiten Anspruch 
auf Portefreiheit, haben. 
Portofreiheits-Bewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermie- 
den werden. Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Porto- 
freiheiten sollen aufgehoben oder doch soweit als möglich beschränkt werden. 
Unrichtig geleitete Brief?. 
Art. 32. Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug 
an den wahren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu 
erheben ist, welches sich bei richtiger Instradirung ergeben hätte. 
Unbestellbare Briefe. 
Art. 33. Briefpostsendungen, deren Annahme von dem Abressaten 
verweigert wird, sind ohne Verzug an das Aufgabepostamt zurückzusendenz die- 
selben dürfen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht erôffnet, und 
müssen vielmehr noch mit dem von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen 
sein. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, 
welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthnmlich geöffnet wurden, und 
bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von den 
Adressaten nach den für sie geltenden Landeogesetzen nicht benutzt werden dürfen. 
Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestel- 
lung sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar 
erkannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach 
Ablauf zweier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeort zurück- 
gesandt werden. 
Die mit Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt 
worden, sind, wenn nicht von Seiten ded Aufgebero oder des Adressaten eine andere
	        
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