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Art. 30. Briefe an die im activen Dienste stehenden Soldaten vom Feld-
webel (Wachtmeister) abwärts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten
portofrei befördert. Die von ben Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der
gewoͤhnlichen Portozahlung.
Art. 31. Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichför=
migkeit zu erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner
Grundsatz gelten, daß außer den Sendungen der Allerhöchsten und höchsten Per-
sonen nur diejenigen der Behörden in reinen Staatedienst-Angelegenheiten Anspruch
auf Portefreiheit, haben.
Portofreiheits-Bewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermie-
den werden. Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Porto-
freiheiten sollen aufgehoben oder doch soweit als möglich beschränkt werden.
Unrichtig geleitete Brief?.
Art. 32. Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug
an den wahren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu
erheben ist, welches sich bei richtiger Instradirung ergeben hätte.
Unbestellbare Briefe.
Art. 33. Briefpostsendungen, deren Annahme von dem Abressaten
verweigert wird, sind ohne Verzug an das Aufgabepostamt zurückzusendenz die-
selben dürfen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht erôffnet, und
müssen vielmehr noch mit dem von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen
sein. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe,
welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthnmlich geöffnet wurden, und
bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von den
Adressaten nach den für sie geltenden Landeogesetzen nicht benutzt werden dürfen.
Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestel-
lung sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar
erkannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach
Ablauf zweier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeort zurück-
gesandt werden.
Die mit Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt
worden, sind, wenn nicht von Seiten ded Aufgebero oder des Adressaten eine andere