Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

136 1852. 
Aufhebung der nicht vertinbarten Gebuͤhren. 
Art. 36. Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten 
Taren dürfen für die Beförderung der internationalen Vereinscorrespondenz keie 
nerlei weitere Gebühren erhoben werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich 
der Bestellgebühr denjenigen Postadministrationen, bei welchen eine solche noch 
besteht, überlassen, dieselbe vorldufig fortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch über 
ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht werden, und es werden vielmehr die 
betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thunlichkeit ganz auf- 
zuheben oder doch zu ermaßigen. 
Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht aus- 
geschlossen. 
5) Correspondenz mit fremden Ländern. 
Art. 37. Die Vereinscorrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben 
Behandlung, wie die internationale Vereinscorrespondenz. Dabei tritt dasjenige 
Postamcan der Grenze, wohin die Correspondenz nach den Vereinsstaaten unmittel- 
bar gelangt, in das Verhältniß eines Aufgabeamtes, und dasjenige, wo sie aus- 
zutreten hat, in das eines Abgabeamtes. 
Die Vortheile dieses Verhältnisses können anhinterliegende Postverwaltungen 
gegen Entschadigung abgetreten werden. 
Diejenigen deutschen Grenz-Postverwaltungen, durch deren Gebiete schon jeßzt 
geschlossene Packete rückwärts liegender Staaten transitiren, verpflichten sich, 
diesen Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereinsvertrages zugestatten. 
Eine geringere Entschädigung, als dao Vereinsporto, kann dabei im Wege be- 
sonderer Vereinbarung festgese½zt werden. 
Die Art. 21 erwähnten Portozuschläge für nicht frankirte Briefe bleiben bei 
der Correspondenz mit dem Auslande außer Anwendung- 
Deutsche Postbezirke, welche dem deutsch-österreichischen Postverein nicht ange- 
hören, werden zum Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr mitden- 
selben alle Bestimmungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit den außer- 
deutschen Staaten gelten. « 
Art. 38. Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins= und einem frem- 
den Staate, welche durch das Gebiet einer Vereinsgrenz-Postverwaltung zur Zeit 
in verschlossenen Packeten transitirt, soll es wäahrend der Dauer der gegenwärtig
	        
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