Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 137 
zwischen der Vereind-Postverwaltung, welche den Traject in Anspruch nimmt, und 
dem betreffenden fremden Staate bestehenden Vertraͤge, vorbehaltlich anderweiter 
besonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwaͤrtig fuͤr den Transit uͤber 
das Gebiet der Grenz-Postverwaltung ausbedungenen Transitportosaͤtze verbleiben. 
Art. 39. Die transitirende fremdlaͤndische Correspondenz mit anderen frem- 
den Staaten wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereinsstaaten wie die 
Vereinscorrespondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden 
Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in directem Verkehr 
stehen, sollen dabei der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungenüber- 
lassen bleiben. In so weit auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Post- 
verträgt, von diesen an Transitporto für die in Mitte liegenden Vereinsverwaltungen 
ein höherer Betrag verguͤtet wird, als zufolge des gegenwärtigen Vertrages den 
fürzu zahlen bleibt, sollen diejenigen Post- 
verwaltungen „ welhe solchen Transit gewähren , für den Verlust, den sie durch 
Ermäßigung des Transitporto erleiden, von der Grenzpostanstalt in dem Maße 
entschadigt werden, ale diese durch die Ermáßigung des Transitporto einen Vor- 
theil erreicht. 
Art. 10. So weit als thunlich soll die Auflösung der Pestverträgemit frem 
den Staaten auch vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Be- 
stimmungen des Vereins bewirkt werden. Bei dem Abschluß neuer Vertrageist Fol- 
gendes maßgebend: 
) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollständiger Reciprocität abzu- 
schließen. 
4) Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit sie 
den Postverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden 
Staate in keinem direkten Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Ver- 
tragsabschlusse als Bevollmächtigter des Vereins auf. 
e) In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinövertrages über den Tarif 
und Portobezug, soweit es sich um den deutschen Portoantheil handelt, auf 
die gesammte Vereins-Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es 
in einzelnen Fällen besonderer Verhältnisse wegen nothwendig oder dem In- 
teresse des deutschen Postverkehro entsprechend, von jenen Bestimmungen 
Ehutruken,. 6% kann dieß nur mit znuhimenn vondrei Viertheilen sämmt= 
Diein der Minoritat gebliebenen 
  
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