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zwischen der Vereind-Postverwaltung, welche den Traject in Anspruch nimmt, und
dem betreffenden fremden Staate bestehenden Vertraͤge, vorbehaltlich anderweiter
besonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwaͤrtig fuͤr den Transit uͤber
das Gebiet der Grenz-Postverwaltung ausbedungenen Transitportosaͤtze verbleiben.
Art. 39. Die transitirende fremdlaͤndische Correspondenz mit anderen frem-
den Staaten wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereinsstaaten wie die
Vereinscorrespondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden
Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in directem Verkehr
stehen, sollen dabei der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungenüber-
lassen bleiben. In so weit auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Post-
verträgt, von diesen an Transitporto für die in Mitte liegenden Vereinsverwaltungen
ein höherer Betrag verguͤtet wird, als zufolge des gegenwärtigen Vertrages den
fürzu zahlen bleibt, sollen diejenigen Post-
verwaltungen „ welhe solchen Transit gewähren , für den Verlust, den sie durch
Ermäßigung des Transitporto erleiden, von der Grenzpostanstalt in dem Maße
entschadigt werden, ale diese durch die Ermáßigung des Transitporto einen Vor-
theil erreicht.
Art. 10. So weit als thunlich soll die Auflösung der Pestverträgemit frem
den Staaten auch vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Be-
stimmungen des Vereins bewirkt werden. Bei dem Abschluß neuer Vertrageist Fol-
gendes maßgebend:
) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollständiger Reciprocität abzu-
schließen.
4) Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit sie
den Postverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden
Staate in keinem direkten Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Ver-
tragsabschlusse als Bevollmächtigter des Vereins auf.
e) In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinövertrages über den Tarif
und Portobezug, soweit es sich um den deutschen Portoantheil handelt, auf
die gesammte Vereins-Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es
in einzelnen Fällen besonderer Verhältnisse wegen nothwendig oder dem In-
teresse des deutschen Postverkehro entsprechend, von jenen Bestimmungen
Ehutruken,. 6% kann dieß nur mit znuhimenn vondrei Viertheilen sämmt=
Diein der Minoritat gebliebenen
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