Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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Postamte, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt 
wird, im andern Falle aber gegen Ersat der vom Verleger in Anspruch genom- 
menen Vergütung nachzusenden. 
Art. 46. Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erschei- 
nenden Zeitungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbe- 
merkten Weise erhoben und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamt 
halbscheidig getheilt. 
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereins-Postgebiet findet 
nicht mehr statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereins= 
gebiet bestimmte Sendung durch ein fremdeo, zum Vereine nicht gehöriges, Post- 
gebiet kransitiren, so ist die an das fremde Postamt zu entrichtende Transitgebühr 
als Auslage neben der vereinländischen Speditionsgebühr in Aufrechnung zubringen. 
Art. 17. Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer 
Zeitungen und Journale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die 
Versendung erfolgt, dahin bestimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung 
politischer Neuigkeiten bestimme sind, beträgt die gemeinschaftliche Spedi- 
tionögebühr fünfzig Precent von dem Preise, zu welchem die versendende 
Postanstalt die Zeitung vondem Verlegerempfingt (Nettopreis), jedoch soll 
a) bei Jeitungen, welche wöchentlich sechs oder siebenmal erscheinen, die Spe- 
ditionsgebühr wenigstens 3 Gulden Conv.-Geld oder 2 Thlr. Preuß. 
und höchstens 9 Gulden Conv.= Geld oder 6 Thlr. Preuß., 
b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, 
wenigstens 2 Gulden Conv.-Geld oder 1 Thlr. 10 Sgr. Preuß. und 
höchstens 6 Gulden Conv.-Geld oder 4 Thaler Preuß. betragen; 
2) für nichtpolitische Zeitungen und Journale betrdgt die Speditionsgebühr 
durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maximum fünf- 
und zwanzig Procent des Nettopreises, zu welchem das absendende Post- 
amt die Zeitschrift vom Verleger bezieht. 
Art. 48. Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten 
Speditionsgebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, 
ist dem Uebereinkommen der betheiligten Postverwaltungen überlassen.
	        
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