Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 141 
Art. 49. Die in Art. 46. stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr be- 
greift nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Be 
steller in sich, vielmehr steht dem Abgabepostamt frei, für diese Ablieferung eine 
angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren alo dem bereits be- 
stehenden Betrage. - 
Art. 50. Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem 
es eine Zeitung oder ein Journal bezieht, den rasselbe betreffenden Betrag nach 
Eingang und Richkigstellung der Rechnung unverzüglich zu berichtigen. 
Art. 51. Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt 
wurde, zu erscheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, 
in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der enesprechenden Rate der Speditions- 
gebühr der vorausbezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht 
werden kann, zurückzuerstatten. 
Art. 52. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen 
andern, als den Ort, für welchen er die Bestellung gemache hat, so hat diese Nach- 
sendung (nach der Wahl des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungö= oder 
deo Verlagcorts zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber 
die erforderliche amtliche Mittheilung zu machen. Für die Nachsendung der Zeitung 
nach einem in einem andern Vereinobezirke belegenen Orte entrichtet der Besteller 
bis zum Schluß des Abonnementstermins zu Gunsten derjenigen Postanstalt, bei 
welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie derjenigen, welche die Zeie 
tung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beide gleichmäßig zu 
theilende Gebühr von 30 Kr. C.-M. oder 10 Sgr. 
Die zwischen den Jeitungeredactionen zu versendenden Tauschblätter sind wie 
Kreuzbandsendungen zu behandeln. 
Ausländische und nach dem Auslande bestimmte vereinsländische Zeitungen. 
Art. 53. Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande 
bestimmten vereinoländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen 
in der Weise, daß das betreffende Grenzbureau, bei welchem die Zeitungsbestellung 
erfolgt, als Verlags, und resp. Abgaböort angesehen wird. Als Nettopreis wird 
bierbei der Einkaufspreis angesehen. 
Hürflich Schw. Rudolßl Gesezlamml. Am. 22
	        
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