Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

142 1852. 
Fabhrpo st. 
Festsehung der Entfernungen. 
Art. 54. Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpostsendungen wird 
das Porto nach den Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Ab- 
gango= resp. Bestimmungoorten berechnet. 
Auswechselungspunkte. 
Art. 55. Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Ausliefe- 
rung der Sendungen eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Auswechse- 
lungöpunkten festgesetzt. 
Art. 50. Für die Tarirung der Fahrpostsendungen werden Grenzpunkte 
verabredet, bio zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der 
Bezug des Porto erfolgt. 
Art. 57. Werden die Transportlinien einer Postverwaltung durch zwischen- 
liegendes Gebiet einer anderen Postverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusam- 
menrechnung der einzeln zu ermittelnden Distanzen eined jeden Gebieto statt. 
Porto für Transitsendungen. 
rt. ö8. Zur Berechnung des Porto für Transitsendungen ist bei mehrrren 
Eun die Meilenzahl auf Durchschnitteentfernungen zurückzuführen. 
Art. 59. Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto berechnet, ein 
Werthporto jedoch nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth decla- 
rirt ist. 
Fahrposttarif. 
Art. 60. Als Minimum des Gewicheporto wird für iede Tarirungsstrecke 
bis 10 Meilen 3 ¶ Kteuher oder 1 Sgr. 
über 10 bis 20 „ „ „ 2 „ 
und über 20 „ ¾l- „ „ 3 „ 
angenommen. 
Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach dem 
Gewichte ein höheres Porto ergibt, soll erhoben werden: 
füe jedes Pfund auf je 5 Meilen 1 Kreuzer Conv.-Münze oder 2 Silberpf., 
oder der entsprechende Betrag in der Landesmünze. 
Ueberschießende Lothe über die Pfunde werden gleich einem Pfunde gerechnet.
	        
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