Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 145 
angesetzt. Die Nachnahmebeträge und die Gebühren dafür werden bei der Expe- 
dition wie Anrechnungen von fremdem Porto behandelt. Sendungen, auf denen 
Nachnahme haftet, sind ausschließlich mit der Fahrpost zu befördern, mit Aus- 
nahme der Fälle, wo Vereinspostanstalten ohne Fahrposterpeditionen bestehen. 
Wenn die Sendungen in einem Briefe bestehen, werden dieselben mit der Minimal= 
tare der Fahrpost belegt. 
Baare Einzahlungen. 
Art. 6#4. Bei jeder Vereinspostanstalt können Beträge bis zur Höhe von 
10 Thlrn. oder 15 Fl. (17) Fl. rhn. W.) zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, 
innerhalb des Vereinsgebieto wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Jeder 
Einzahlung mß ein Brief oder eine Adresse beigegeben sein, welche den Empfänger 
genau bezeichnet 
Oie Auszahlung erfolgt sefort nach dem Eingange des Briefes oder der Adresse 
bel der Postanstalt des Bestimmungsorces. Stehen jedoch die erforderlichen Geld= 
mittel dieser Postanstalt augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszah- 
lung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
Das Porto und die Gebuͤhr koͤnnen bei dergleichen Sendungen vorausbezahlt, 
oder deren Zahlung kann den Adressaten überlassen werden. 
Die Beförderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle, wo 
Vereinspostanstalten ohne Fahrpostexpedition bestehen. An Porto wird dafür das 
Minimal-Fahrpostporto entrichtet. Außerdem wird für dergleichen Baarzahlungen 
an Gebühren erhoben: als Minimum 1 Sgr. oder 3 Kr., sonst aber von der ein- 
gezahlten Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 1 Sgr. und für jeden 
Gulden oder Theil eines Guldens 2 Kr. 
Die Gebühr bezieht dieienige Postanstalt, welche die Zahlung leistet. 
Die Vergütung der Baarzahlungerfolgt, wie die Vergütung von Weiterfranko. 
Bei Retoursendungen findet vie Erhebung des Porto und der Gebühr für den 
Rückweg nicht statt. 
Allsemeine Bestimmungen. 
Art. 65. Wenn mehrere Packete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes 
einre Stäückder Sendung die Gewichts- und die Werthtaxe selbstständig berechnet. 
Art. 66. Adrehbriefe zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gewicht 
eines einfachen Briefes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle nicht mit
	        
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