Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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derjenigen, zu deren Ernaͤhrung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behoͤrde 
fremde Huͤlfe in Anspruch genommen werden muß; 
3) wer sich freiwillig und wiederholt in trunkenen Zustand versetzt und in dem- 
selben wiederholt Handlungen vornimmt, die die öffentliche Ruhe und Sicherheit 
gefährden und der Polizeibehörde Veranlassung zum Einschreiten geben. 
Beim Rückfall ist auch hier die Bestimmung des Art. 46. des Strafgesetzbuchs 
anzuwenden. 
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Wird auf Grund der §. 1 und 2 dieses Gesetzes oder wird auf Grund des 
Art. 300. des Strafgesetzbuches wegen gewerbsmäßiger Unzucht eine Strafe aus- 
gesprochen, und ist der Angeschuldigte 
1) ein Ausländer, so ist gleichzeitig auf Ausweisung aus dem Lande nach Maß- 
gabe des Art. 20. des Strafgesehbuchs zu erkennen; ist er dagegen 
2) ein Inländer, so ist in dem Erkenntnisse auszusprechen, daß er nach Verbüßung 
der verhängten Strafe in die Corrections-Anstalt zu bringen sei, wenn 
n) beim Bekteln der zweite Rückfall, 
b) in den Fallen des §. 2. Nr. 1, 2 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes und 
des Art. 300. des Elreserobach der erste Rückfall 
vorliegt. 
Die Dauer der Einsperrung in die Correctionsanstalt ist von dem Fürstl. Mi- 
nisterium, Abtheilung des Innern, nach den Umstäuden zu ermessen, sie darf aber 
einen Jeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen. 
F. 4. 
Oie Verhandlung und Entscheidung über die unter 86. 1 und 2 des gegenwar- 
tigen Gesetzes fallenden Polizeiübertretungen gehört vor die Einzelgerichte, auch 
dann, wenn auf Detention im Arbeitshause zu erkennen ist. 
g. 5. 
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt mit dem Tage der Publication dergestalt in 
Kraft, daß es auf alle nach diesem Tage begangenen Handlungen Anwendung 
findet. "
	        
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