Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

154 1852. 
X XLIX WMinisterial-Bekanntmachung, 
betreffend die Geschäfts-Ordnung für das Gesammt-Obcrappellationögericht 
zu Jena 
Bereits vom 1. Januar 1850 ab ist die diesseitige Staaksregierung denjenigen 
Verträgen provisorisch beigetreten, welche zwischen den bei dem Oberappellations= 
gerichte in Jena betheiligten Staaten wegen dieses höchsten Gerichtshofes bestehen. 
Nach Art. 5 des dieserhalb abgeschlossenen Staatsvertrags vom 15. December 
1810 sind durch diesen Beitritt die für das hiesige Fürstenthum über die ; Competenz 
des obersten Gerichtshofes und das dabei g 
gen nicht aufgehoben; wohl aber richtet i ch die Geschäftsbehandlung der aus dem 
hiesigen Lande an das Oberappellationsgericht gelangenden Rechtosachen nach den 
bei demselben geltenden Einrichtungen und Vorschriften. Letztere sind von den 
saämmtlichen zum Oberappellationsgerichte in Jena vereinigten Regierungen einer 
Revision unterworfen, und nachdem nun eine Geschaftsordnung für das Gesammt- 
Oberappellationsögericht vereinbart worden ist, diese auch die höchste Ge- 
nehmigung Serenissimi erhalten hat, so wird biermit verordnet, was folgt: 
  
1 Von den Plenar-Versammlungen und den Senaten 
des Gerichts überhaupt. 
  
Art. 1. 
Die Geschäfted Ob # ichts werden in Plenar, Ver- 
sammlungen, in einem Gsenn und einem 3 zur Erledigung gebracht. 
Art. 2. 
Die Plenar-Versammlungbesteht aus dem Präsidenten, den sämmtlichensieben 
nicht academischen und fünf academischen Räthen. 
Der Civilsenat wird durch den Prásidenten, vier nicht academische und drei 
atademische Räthe gebildet; der Criminalsenat durch den Präsidenten und die übri- 
gen drei nicht academischen und zwei academischen Räthe, vorbehältlich der unten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.