154 1852.
X XLIX WMinisterial-Bekanntmachung,
betreffend die Geschäfts-Ordnung für das Gesammt-Obcrappellationögericht
zu Jena
Bereits vom 1. Januar 1850 ab ist die diesseitige Staaksregierung denjenigen
Verträgen provisorisch beigetreten, welche zwischen den bei dem Oberappellations=
gerichte in Jena betheiligten Staaten wegen dieses höchsten Gerichtshofes bestehen.
Nach Art. 5 des dieserhalb abgeschlossenen Staatsvertrags vom 15. December
1810 sind durch diesen Beitritt die für das hiesige Fürstenthum über die ; Competenz
des obersten Gerichtshofes und das dabei g
gen nicht aufgehoben; wohl aber richtet i ch die Geschäftsbehandlung der aus dem
hiesigen Lande an das Oberappellationsgericht gelangenden Rechtosachen nach den
bei demselben geltenden Einrichtungen und Vorschriften. Letztere sind von den
saämmtlichen zum Oberappellationsgerichte in Jena vereinigten Regierungen einer
Revision unterworfen, und nachdem nun eine Geschaftsordnung für das Gesammt-
Oberappellationsögericht vereinbart worden ist, diese auch die höchste Ge-
nehmigung Serenissimi erhalten hat, so wird biermit verordnet, was folgt:
1 Von den Plenar-Versammlungen und den Senaten
des Gerichts überhaupt.
Art. 1.
Die Geschäfted Ob # ichts werden in Plenar, Ver-
sammlungen, in einem Gsenn und einem 3 zur Erledigung gebracht.
Art. 2.
Die Plenar-Versammlungbesteht aus dem Präsidenten, den sämmtlichensieben
nicht academischen und fünf academischen Räthen.
Der Civilsenat wird durch den Prásidenten, vier nicht academische und drei
atademische Räthe gebildet; der Criminalsenat durch den Präsidenten und die übri-
gen drei nicht academischen und zwei academischen Räthe, vorbehältlich der unten