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Art. 6.
Die Vorträge im Plenum werden von dem Präsidenten resp. den nicht arade-
mischen Räthen gehalten. Die academischen Räthe sind von Vorträgen befreit.
orrelationen finden nicht Statt, ausgenommen gecigneten Falles bei wichtige-
ren Begutachtungen, und k gen werden.
Art. 7.
Minderwichtige und currente, nach ohnedieß feststehenden Regeln zu besorgende
allgemeine Geschäftsverhältnisse, besondere solche, welche das Kassen- und Canzlei-
wesen betreffen, kann der Präsident im Civilsenat zur Erledigung bringen.
III. Von dem Civilseuat.
Art. 8.
Vor den Givilsenat gehören alle an das Oberappellationsgericht gelangenden
Rechtsmittel, Veschwerden u. l. w. in Cibilsachen; ingleichen alle Streitigkeiten
der zu dem Gesammt icht vereinten Höôfe untereinander, mögen
dieselben in Folge zarerar Cempremisses oder nach dem K. 41. der Jenaischen
provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung vom 8. October 1316) an das
Gericht gelangen; nicht minder Streitigkeiten der Staatöregierungen mit den Land-
ständen über Auslegung der wperalivon, soweit solche nach diesen Ver-
*7)
8. 4
mpetenz him .
Jnctkemgkentndeankchlnuchngflendenn-neu Hofe unlkk sich, welche ein reines Mein und
Deln, keineswegs aber politische Verhältmisse betresfen, namentlich in
Eigensthums=
2) Contracts=
3) Erbschaftsstreiligkeiten, auch
4) Grenzirrungen,
isl da Oberappellakionsgericht schiedorichkerliche, oder Austrägal. Instanz, Krast hierdurch für immer
wrni Compromiss eo und resp. Subdelegalion, mit Aushebung übrigeno der bisherigen Austräge.
o soll aber eine solche Streiligkeit niemalo beim Oberappellationsgericht anhängig gemacht
m können, bevor nicht durch Zusammenkritl beiderseiliger Commissarien gülliche Oinlegung
und Vergleich versucht worden wäre, oder der eine hohe Theil binnen 6 Monalen nach erhallener
rn die Beschickung der Conserenz unterlassen, und hierdurch den Versuch der Güte ver-
eileli halle.