158 1852.
Der Eriminalsenat erledigt die ihm zukommenden Sachen entweder in nicht
öffentlicher oder in öffentlicher Sitzung.
Art. 11.
Regelmäßig gehören alle diese Sachen vor die nicht öffentliche Sitzung des
Criminalsenats und es soll allwöchentlich wenigstens eine solche Sihung gehalten
werden.
In der Regel ist diese Sitzung bei der Anwesenheie von fünf Votanten
beschlußfähig.
Es ist bei derselben ein Secretär anwesend.
Eine Ausnahme tritt jedoch bei denjenigen noch nach dem älteren Strafverfah-
ren zu behandelnden Strafsachen ein, welche zur Re= und Correlation verwiesen
werden (Art. 29. 30.), und bei denjenigen Strafsachen, welche zur Entscheidung in
einem Criminalplenarsenat ausgesetzt sind (Art. 10. 30.). In diesen Fällen ist die
Anwesenheit von wenigstens sieben Votanten zur Beschlußfassung erforderlich.
Bei den zur Re- und Correlation ausgesetzten Strafsachen hat der Prcsident
den gewöhnlichen Criminalsenat (Art. 2.) durch Zuziehung von soviel Mitgliedern
des Civilsenato, alo zur Herstellung der beschlußfdhigen Zahl erforderlich sind, zur
Vollzähligkeit zu bringen. Auch kommt bei diesen Sachen die Anwesenheit eines
Secretärs in Wegfall.
Art. 12.
Oeffentliche Sitzungen des Criminalsenats finden in denjenigen Strafsachen
Statt, welche nach Maßgabe der neuen Strafproceßordnung, dem S. Coburgi-
schen Gese über Preßvergehen vom 8. April 1848 und dem S. Altenburgischen
provisorischen Geseh vom 24. März 1849, die Einführung von Schwurgerichten
und die Aburtheilung von politischen und Preßvergehen betreffend, öffentlich zu
verhandeln sind.
Bei den nach dem S. Altenburgischen Gesetz zu verhandelnden Sachen ist der
Criminalsenat bei Anwesenheit von fünf Votanten beschlußfähig; bei den nach der
Strafproceßordnung und dem S. Coburgischen Gesetz zu beurtheilenden Sachen
sind sieben Votanten erforderlich.
Bei den öffentlichen Sitzungen ist ein Seccetaic gegenwärtig.