160 1852.
Mitglieder des Criminalsenats, und zu dem Criminalsenat die Mitglieder des Civil-
senate zur Beschlußfassung zuzuziehen hat,
1) in den Art. 28 und 30 gedachten Fällen, und außerdem
2) wenn wichtigere Rechtofragen zur Entscheidung vorliegen und entweder der
einzelne Senat die Berufung eineo Plenarsenat beschließt, oder der Präsident unter
Beistimmung des Referenten eine solche Berufung für angemessen erachtet. ·
Art. 17.
Bei Verhinderungen einzelner Mitglieder eines Senate zieht der Präsident zur
Ergänzung der beschlußfähigen Zahl, Mitglieder des anderen Senats an der
Stelle der Verhinderten bei.
Art. 18.
Sollte sich bei einem Senat eine besondere Geschaftsüberhäufung zeigen, so
ist der Präsident besugt, diesem Senat Mitglieder aus dem andern Senatzeitweilig
zur Auohülfe hinzuzufügen.
Art. 19.
Mitglieder des Gerichts, welche aus einem Senat in den anderen übergehen,
haben neben der Mitgliedschaft in diesem andern Senat ihre in dem ersteren Senat
etwa verbliebenen Reste in diesem annoch, wie Mitglieder desselben zur Erledigung
zu bringen. .
Art. 20.
Wenn es die Beförderung der Geschafte erfordert, kann der Präsident, außer
den gewöhnlichen allwöchentlichen Sitzungen der Senate, deren mehrere in der
Woche berufen.
Art. 21.
Bei Ansetzung der Tage und Tageözeiten für die Sitzungen, soll geeignete
Rücksicht genommen werden, daß die academischen Räthe des Gerichts in ihrem
Lehrberuf bei der Universitét 5 wenig als möglich Störung erleiden.