Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

185 2. 168 
richt gelangenden Nichtigkeitobeschwerden von dem Civilsenate sowohl bestaͤtigend 
als abaͤndernd auf den ersten Vorttag eines Referenten erkannt werden kann. Da- 
gegen bleibt 
1) dem Präsidenten vorbehalten, in allen, ihm geeignet scheinenden Faͤllen sofort 
bei Austheilung der Sache neben dem Referenten noch einen Correferenten zu be- 
stellen (Art. 23) wie auch 
2) die Bestellung eines Correferenten auch nach geschehener Austheilung der 
Sache jederzeit erfolgen soll, wenn der Referent auf Bestellung eines selchen anträgt. 
(Art. 23 cil.), während endlich 
3) ec ebenso dem Kollegium unbenommen bleibt, nach erfolgtem Vortrage der 
Sache durch den fur dieselbe bestellten Referenten statt auf Ertheilung eines Erkennt- 
nisses auf eine zweite Verathung der Sache, evemualikor nach vorgcngigem zweiten 
Vortrage durch einen zu bestellenden Correferenten zu concludiren. 
Art. 28. 
Streitigkeiten der zu dem Oberappellationsgerichte vereinten Höfe unterein- 
ander sind, wenn sie zu einem Zwischen-Erkenntnisse oder zu einem Enderkenntnisse 
reif sind, stets zur Re- und Correlation und zwar vor den Civilplenarsenat zu ver- 
weisen. (Art. 10.) 
Dasselbe gilt bei den Art. 8 gedachten Streitigkeiten über Auslegung der Lan- 
desverfassungen, und bei Competenz-Conflicten. 
Art. 29. 
Bei spruchreisen Strafsachen, welche nach dem älteren Strafprocesse zu behan- 
deln sind, und bei denen das Rechtömittel nicht sofort als unstatthaft verworfen 
werden kann, welchenfalls der regelmaßige Geschäftsgang (Art. 23.) gilt, kritt 
jedesmal Verweisung zur Re= und Correlation in dem Eriminalsenate ein. Doch 
können solche Strafsachen aus dem Herzegthume S. Altenburg auch auf dem regel- 
maͤßigen 3 alddigt werden, wenn si ie von der Beschaffenheit sind, daß 
sie nach §. 36. der sch i vom 8. Ort. 1816 -) 
  
9 
ie 
en solgenden Unterf esällen findet gegen das erste Erkenniniß gar seine Berufung auf 
ein ejlch hnter sion, sondern blos Vanhelung beor“ vLandes ut * 
1) wenn auf keine böbere —W als auf Gmonatliche Frriheiksstrafe Cversteht fi des 
bereilo erlilenen Arrestede), oder auf #isonallce mil whrpt # 4 Schern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.