Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 11 
& II. Ministerial--Bekanntmachung. 
Daß der Kurfuͤrstlich Hessischen Steuerstelle zu Bockenheim die Befugniß zur 
unbeschränkten Ertheilung und Erledigung ven Uebergangsscheinen beigelegt wor- 
den ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 10. Januar 1852. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abth. der Finanzen. 
Th. 
Schwart. 5 
  
hIV. Verordnung 
wegen Verlängerung der Einlösungsfrist für die im Jahre 1848 emittirten 
Cassenbillets vom 12. Jannar 1852. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg #c# 
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums: 
F. 1. 
Die durch das Gesetz vom 30. Mai 1851 wegen Einziehung der im Umlauf 
befindlichen und Ausgabe neuer Gassenanweisungen unter 3a5 bestimmte Einlö- 
sungofrist für die im Jahre I# emittirten Cassenbillets wird hiermit bis zum 
15. Februar d. J. Mittags 12 Uhr verlängert. 
ö 2. 
Bis zu diesem Zeitpunkte können die im vorigen §. erwähnten Cassenbillets 
zur Einlösung bei Unserer Hauptlandescasse hier prdsentirt werden.
	        
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