1852. 165
Beide Referenten haben vor dem Vortrage, unabhaͤngig von einander, dem
Praͤsibenten ein schriftliches Votum zuzustellen. Der Referent kann dasselbe in die
Form eines Urtheilsentwurfes einkleiden. In wichtigeren Fällen sollen die Vota
wenigstens von Seiten des Referenten mit Gründen unterstützt werden.
Bei Streitigkeiten der Durchlauchtigsten Höfe, welche nach §. 41. der Jenai-
schen Oberappellationsgerichts-Ordnung an das Geriche gelangen, gilt die besondere
Vorschrift in §. 42.-) dieser GerichtSordnung.
Art. 33.
Die auf vorgängige Re= und Correlation gefaßten Beschlüsse werden von dem
Prsidenten gleich in der Sitzung mit Angabe deo Tages und der anwesenden Ge-
richtsmitglieder, auch der Stimmenmehrheit, nach welcher der Beschluß gefaßt ist,
unter das schriftliche Votum des Referenten bemerkt, auch in die betreffende Eivil-
oder Criminal-Registrande eingetragen.
Die Concepte der Erkennknisse entwirft der Referent, und hat dieselben in der
Regel und sofern nicht ganz besonderc verwickelte oder umfängliche Sachen in Frage
stehen, binnen spätestens vierzehn Tagen nach dem Vortragevorzulegen. Siewerden
von sämmtlichen Mitgliedern des Gerichto, welche an der Beschlußfassung Theil
genommen haben, gezeichnet und zu den Akten gebracht.
) 8. 42.
Sobald die Acten spruchreif sind, werden sie zuerst einem nicht akademischen, und dann einem
akademischen Mitgliede des Oder, Appellationsgerichig zugestellt, und von jedem eine besondere Re-
lallon darüber schrillich ausgearbeslet. Beide Relationen darüber eirculiren sodann mit den Acten
unter sämmtlichen Mülgliedern, und hieraus erst wird die Sache in der Spmchsession vorgetragen
und das Erlenniniß abgesaht. Jedem hohen reitenden Theile seeht frei, zwei Milglieder des Ober-
UAppellalionsgerichts von aller Theilnahme auszuschließen und statt sedes ausgeschlossenen nwei fremde
Rechsgelehrten vorzuschlagen, aus welchen der hohe Gegemheil je einen auswäblt, der alsdamm
in die Gaͤnde deo Ober. Appellalioncgerichlo, Präsidenten auf strenge Govissenhakigkeit und Ver-
schwiegenheil ongelobl, und das Urtheil mil absaßt. Bei envalger Slimmengleichheit soll diesenige
sieht vorgehen, welche den Ne. und Comeserenten, oder einen von beiden und den Prästventen
für sich hat.