Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

166 1852. 
VIII. Vom Geschäftsgange bei Sachen, welche zur 
öffentlichen Verhandlung ausstehen. 
Art. 31. 
Die nach der neuen Strasproceßordnung und den Art. 13. erwähnten S. Co- 
burgischen und S. Altenburgischen Gesehzen zu behandelnden Strafsachen werden 
sofern dem zu sprechenden Erkenntnisse keine öffentliche Verhandlung vorhergeht, 
von dem Criminalsenate aufdem regelmaßigen Geschäftowege (Art. 2 4.)erledigt. Es 
gilt dies namentlich bei allen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Verweisungserkenntnisse 
und bei anderen Nichtigkeitsbeschwerden dann, wenn dieselben nach Art. 311, der 
Strafproceßordnung sofort verworfen werden können, weil sie versänmt, oder nicht 
gehbrig, oder ohne Anführung eines geseßlichen Nichtigkeitogrundes (Art. 306. 
der Strafproceßordnung) eingewendet sind, oder wenn der Nichtigkeitsgrund bereits 
durch eine frühere Entscheidung beseitigt ist. 
Wo dagegen ein Erkenntniß nach vorgängiger öffentlicher Verhandlung der 
Sache zu fällen ist, wird die Sache bei Verweisung zur öffentlichen Verhandlung 
in die Criminal-Registrande eingetragen und von dem Présidenten einem Referen- 
ten zugetheilt, welcher dieselbe in der zur öffentlichen Verhandlung angesetzten 
Sitzung des Criminalsenats (Act. 15.) zum Vortrag zu bringen hat. 
rt. 35. 
Die Geschäftsbehandlung in der öffentlichen Sitzung richtet sich nach den Be- 
stimmungen in Art. 312 f. und 333. der Strasproceßordnung und in den oben 
Art. 12. gedachten S. Coburgischen und S. Altenburgischen Gesetzen. 
Bei der nicht öffentlichen Berathung und Beschlußfassung über das in der 
öffentlichen Sitzung zu fällende Urtheil, hat der Referent sein Votum in der Form 
eines Entwurfs des Urtheils mit Gründen vorzulegen. 
Von dem in öffentlichen Sitzungen gefällten und schriftlich zu den Akten 
gebrachten urtheile ist dem Gerichte, welches die Akten unmittelbar oder durch die 
Staatsanwaltschaft eingesendekhat, baldmöglichst bei dem Rückgange der Acten eine 
beglaubigte Abschrift mitzutheilen.
	        
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