166 1852.
VIII. Vom Geschäftsgange bei Sachen, welche zur
öffentlichen Verhandlung ausstehen.
Art. 31.
Die nach der neuen Strasproceßordnung und den Art. 13. erwähnten S. Co-
burgischen und S. Altenburgischen Gesehzen zu behandelnden Strafsachen werden
sofern dem zu sprechenden Erkenntnisse keine öffentliche Verhandlung vorhergeht,
von dem Criminalsenate aufdem regelmaßigen Geschäftowege (Art. 2 4.)erledigt. Es
gilt dies namentlich bei allen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Verweisungserkenntnisse
und bei anderen Nichtigkeitsbeschwerden dann, wenn dieselben nach Art. 311, der
Strafproceßordnung sofort verworfen werden können, weil sie versänmt, oder nicht
gehbrig, oder ohne Anführung eines geseßlichen Nichtigkeitogrundes (Art. 306.
der Strafproceßordnung) eingewendet sind, oder wenn der Nichtigkeitsgrund bereits
durch eine frühere Entscheidung beseitigt ist.
Wo dagegen ein Erkenntniß nach vorgängiger öffentlicher Verhandlung der
Sache zu fällen ist, wird die Sache bei Verweisung zur öffentlichen Verhandlung
in die Criminal-Registrande eingetragen und von dem Présidenten einem Referen-
ten zugetheilt, welcher dieselbe in der zur öffentlichen Verhandlung angesetzten
Sitzung des Criminalsenats (Act. 15.) zum Vortrag zu bringen hat.
rt. 35.
Die Geschäftsbehandlung in der öffentlichen Sitzung richtet sich nach den Be-
stimmungen in Art. 312 f. und 333. der Strasproceßordnung und in den oben
Art. 12. gedachten S. Coburgischen und S. Altenburgischen Gesetzen.
Bei der nicht öffentlichen Berathung und Beschlußfassung über das in der
öffentlichen Sitzung zu fällende Urtheil, hat der Referent sein Votum in der Form
eines Entwurfs des Urtheils mit Gründen vorzulegen.
Von dem in öffentlichen Sitzungen gefällten und schriftlich zu den Akten
gebrachten urtheile ist dem Gerichte, welches die Akten unmittelbar oder durch die
Staatsanwaltschaft eingesendekhat, baldmöglichst bei dem Rückgange der Acten eine
beglaubigte Abschrift mitzutheilen.