Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 162 
IX. Von der Stellvertretung des Präsidenten. 
rt. 30. 
In Abwesenheit oder bei sonstigen ganzlichen Verhinderungen des Prsidenten 
werden dessen gesammte Geschafte durch den ersten nicht academischen Rath des 
Gerichto besergt. 
Bei theilweisen Verhinderungen, insbesondere bei Geschdftsüberhäufung, hat 
der Präsident die Befugniß, sich für den Vorsith in Effentlichen Sitzungen des Cri- 
minalsenats einen Stellvertreter aus den Mitgliedern des Gerichte auszuwählen. 
Auch kann er unter gleichen Voraussehungen das Direckorium in dem Eivilsenate 
oder bei den nicht öffentlichen Sitzungen des Criminalsenaks dem ältesten nicht 
academischen Mitgliede dieser Senate zeitweilig übertragen. 
X. Von der Stimmengleichheit bei Abstimmungen. 
Art. 37. 
Bei Abstimmungen in den Plenarversammlungen und den Senaten geht im 
Falle der Stimmengleichheit in der Regel diejenige Meinung vor, welche den Präsi- 
denten oder dessen Stellvertreter für sich hat. 
Aucnahmen kreten ein: 
1) in Civilsachen, wenn es sich um die Frage handelt, ob eine e Sache durch einen 
Releranz-Bescheid zuerledigen oder zur Re- und Correlation audzuseten sei, welchen- 
falls bei Stimmengleichheit diese Aussetzung eintreten soll. 
2) wenn in Civilsachen, welche zur Re= und Cerrelation ausgesetzt sind, oder 
nach Art. 27.unter Nr. 1und 2 auf dem kegelmáßigen Geschäftowege erledigt werden, 
gleiche Stimmen für eine Abänderung und für eine Bestätigung des in der vorigen 
Instanz gefällten Erkennknisses vorliegen, wo dann die Bestätigung den Vorzug 
erlangen soll. In anderen Fällen der Stimmengleichheit, bei Sachen, welche zur 
Re= und Correlation ausgestellt sind, soll, wenn der Referent und Correferent auf 
derselben Seite stehen, diejenige Meing den Vorgang haben, welcher die beiden 
Referenten zustimmen. 
9) in Strafsachen gibt bei Stimmengleichheit die dem Angeschuldigten günstigere 
Meinung den Ausschlag; bei Sachen, welche nach der neuen Strafpreceßordnung 
bebseniet werden, nach den näheren Bestimmungen in Art. 253. dieser Proreß- 
ordnung.
	        
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