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c. Socialdemokratie,
d. Fremde,
e. Press- und Vereins-Polizei.
II. Ausserordentliche sicherheitspolizeiliche Mass-
regeln, d. h. solche, welche in Fällen besonderer Gefahr auf
dem Verordnungswege eingeführt werden können (Kriegszustand,
Belagerungszustand).
B. Unglücksfälle:
1) Feuer-Polizei,
2) Wasser-Polizei,
3) Bau-Polizei,
4) Strassen-Polizei, und
5) Begräbniss-Polizei.
2) Mit MEYER stimmt wohl MAURENBRECHER °°) überein,
welcher sagt:
„Die Sicherheits-Polizei ist auf die Sicherung des ge-
sammten Öffentlichen Zustandes, sowie der einzelnen Individuen
gegen äussere Uebel und Gefahren und auf die Erhaltung der
gesetzlichen Ordnung gerichtet. Im Bereich derselben liegt
also die Befugniss zu allen Mitteln und Anstalten zur Ab-
wendung von jenen und zur Verhinderung von Störungen der
öffentlichen Ordnung. Bei Ülassification der besonderen
Anwendungen der Sicherheits-Polizei unterscheidet man
aber 1) ob sie gerichtet ist gegen Naturereignisse, welche
der Sicherheit der Individuen gefährlich werden könnten, oder
ob sie gerichtet ist 2) gegen Handlungen der Menschen.“
Zu 1) rechnet MAURENBRECHER die Woasser-, Feuer- und
Medicinal-Polizei und zu 2) die Criminal-, Fremden- und Bücher-
Polizei.
Betrachten wir diese Ansichten etwas genauer, so stimmt
zunächst MEYER vollständig mit mir überein.
9), Grundsätze des heutigen deutschen Staatsrechts. 3. Auflage (1847) 8.353.