Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

185 2. 171 
Art. 18. 
Der Präsident kann auf die Ferienzeit und außerhalb derselben bei dringenden 
Veranlassungen auf acht Tage den Räthen des Gerichts Urlaub ertheilen. Auf 
dieselben Zeiten kann sich der Präsident sebst beurlauben. 
Den Secretarien des Gerichts und dessen Subalternen kann der Präsident bis 
zu vierzehn Tagen Urlaub ertheilen. 
Laͤngerer Urlaub als in den gedachten Fällen, ist bei dem Inspectionshofe ein- 
zuholen. 
XIV. Von den Kanzleigeschäften. 
Art. 19. 
Die Behandlung der Geschäfte auf der Kanzlei des Gerichts richtet sich nach 
den Bestimmungen der bestehenden Kanzleiordnung und der bieherigen Observanz. 
XV. Aufbhebung entgegenstehender Bestimmungen. 
Art. 50. 
Mit dem Tage, an welchem diese Geschäftsordnung Geltung erlangt, treten 
alle derselben entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. 
Rudolstadt, den 7. August 1852. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm. 
von Bertrab. 
 
	        
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