Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

174 1852. 
In dem Falle unter UI. u. der Höchsten Verordnung vom 22. April 1840 macht 
es keinen Unterschied, ob die Fuhren mit eigenem oder frimdem Gespanne geleistet 
werden. 
3. 
5. 3. 
Es bleibt dem Fuͤrstlichen Ministerium, Abtheilung der Finanzen, uͤberlassen, 
in geeigneten Faͤllen, z. B. bei Umzügen der Pfarrer, Schullehrer 2c. Freikarten zu 
ertheilen; auch wird eine solche den Mitgliedern der General = Steuer= Inspection 
ertheilt. 
K. 4. 
Bel den mit auswärtigen Behörden wegen der gegenseitigen Chausseegelder- 
Frecheit abgeschlossenen Verträgen hat es bis auf Welteres sein Verblelben und 
wird das Fürstliche Ministerium, Abtheilung der Finanzen, ermächtigt, auch serner 
in geeigneten Fdllen dergleichen Verelnbarungen zu treffen. 
v. 5ö. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. September c. in Kraft. 
Urxkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
Uichen Inslegel. 
So geschchen 
Schwarzburg, den 14. August 1852. 
#. S.) Fr. Günther, JF. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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