1852. 178
& LI. Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend die Verordnungen vom 31. Mai 1850 und 29. März 1852 über
die Zuständigkeit der Gerichte in Ansehung der Militalrpersonen at.,
vom 16. August 1852.
Nachdem der jeßzt versammelt gewesene Landtag sowol zu der unterm 31. Mai
1650 (Gesetz-Sammlung v. 1830 Seite 131 ff.),als auch zu der unterm 29. Marz
d. J. (Gesetz Sammiung von diesem Jahre, Seite 40) erlassenen Verordnung über
die Zuständigkeit der Gerichte in Ansehung der Militärpersonen u. L. w. nachtraglich
seine Zustimmung ertheilt hat, so wird solches Höchstem Befehle Sercoissiwi zufolge
mit dem Beifügen öffenrlich bekannt gemacht, daß diesen Verordnungen als nun-
mehr definitiven Landeeverordnungen fernerhin nachzugehen ist.
Rudolstadt, den 10. August 1852.
Fürstlich Schwarzburgkssches Ministerinm.
von Bertrab.
& LII. Bekanntmachung
des F. S. Ruvooistädtischen Appellaklonsgerlchts zu Eisenach, betr. die dgagen-
seitige Zulassung der Advocaten in den zum Appellationsgerichte vereinigten
Staaten zur Criminalpraris. ,
Se. Durchlaucht, der Fuͤrst, haben auf dem Grunde von Verhandlungen,
welche zwischen den bei dem gemeinschaftlichen Appellations-Gerichte betheiligten
Scaatsregierungen wegen gegenseitiger Zulassung der Advocaten zur Eriminal-
Praris stattgefunden baben, im Einverständniß mit Sr. Königl. Hoheit, dem
Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisfenach, und Sr. Durchlaucht, dem Fürsten
von Schwarzburg-Sondershausen Folgendes zu verordnen gnddigst geruhe: