178 1852.
LIV. Verordnung
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung der Justiz, die Zulässigkeit des Rerurses
beziehungsweise der Vorstellung gegeu, Advokaten und Anwälten zuerkannte
Disaplinar= und Ordnungsstrafen betreffend, vom 18. Ang. 1852.
Mit Rücksicht auf §. 11. No. 3. des Gesetze5 wegen künftiger Einrichtung der
Rechtspflege vom 1. Mai 1850 (Ges. S. 1850. S. 340.) und §. 20. des Gesetzes
überdie Zuständigkelt der Gerichte von demselben Tage (S. 352 a. a. O.) wird ver-
ordnet, daß den Advocaten und Anwälten
10 gegen Diceiplinar-Straf-Verfügungen des Appellationbögerichto der inner-
balb 10 Tagen einzuwendende Recurs an die Justizabtheilung des Ministeriums und
2) gegen Straf-Verfügungen, welche als Auoflüsse der jedem Gerichte in den
vor ihm unhängigen Rechtosachen zustehenden Ordnungspolizei zu betrachten sind,
das Recht einer, an eine bestimmte Frist nicht gebundenen, aber auch die Vollstreckung
der Verfügung nicht aufhaltenden, an die Justizabtheilung des Ministeriums zu
richtenden Vorstellung zusteht.
Rudolstadt, ven 18. Aug. 1862.
Fürstl. Schwarkt. Ministerimm, Justiz-Abtheilung.
In Vertretung
G. v. Bamberg.
A. Obbarins.
X& LV. Bekanntmachung
des F. Ministeriums, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen vom 18. August
1852, den F. 14. der Statuten des Begräbnißvereins zu Katzhilttc, Ober-
hammer und Goldiothal betreffend.
Nachdem die im &. 14. der Statuten des Begräbniß-Vereines zu Kathütte,
Oberhammer und Goldisthal enthaltene Anordnung, wornach die Begräbnißgel=