182 1852.
EVII. Gesetz,
die Einführung einer Klassen= und klassifiirten Einkommensteuer betreffend,
vom 3. September 1852.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gunaden Fürst zu Schwarzburg k.,
verordnen unter Aufhebung des Gesetzes vom 2. Jannar 1850., die Besteuerung
des steuerfreien Grundbesitzes und der Besoldungen betrefsend, auf Antrag Unseres
Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
5S. 1.
Vom 1. Januar k. J. ab wird erhoben:
1) eine Classensteuer von denjenigen Einwohnern des Landes, deren jährliches
Einkommen den Betrag von 1400 Fl. = 800 Thlr. nicht übersteigt, und
2) eine classificirte Einkommenstener von allen Einwohnem, deren gesammtes
jährliches Einkommen die Summe von 1400 Fl. = 800 Thlr. übersteigt.
In wie fem solche Ausländer, die nicht als Einwohner des Landes zu be-
wachten sind, der Elassen= oder c(lassificirten Einkommensteuer unterworfen werden,
bestimmt das Gesetz (el. 8. 2. lil. I. und F. 13.).
Erster Abschnitt.
Vorschrlften für dle Veranlagung und Erhebung der Elassensteuer.
8. 2.
Befreit von der Classensteuer sind:
u) Personen vor vollendetem 18ten Jahre, mit Ausnahme derjenigen, die sich
in dem Genusse eigenen Vermögens befinden;
b) im activen Dienste befindliche Unterofficiere und gemeine Soldaten, nebst den
in ihrer Haushaltung lebenden Mitgliedern ihrer Familie, sofern sie selbst
oder diese ihre Angehörigen weder eigenes Gewerbe noch Landwirthschaft
betreiben;
e) die Officiere und Militärbeamten für die Zeit, während welcher sie mobil
gemacht sind;