Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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werden darf, daß sie den obengedachten Steuerpflichtigen hinsichtlich ihrer Leistungs- 
sähigkeit ungefähr gleichstehen. 
Die dritte Hauptklasse endlich umfaßt diejenigen, welche zwar im Vergleich 
zu den der zweiten Hauptclasse Angehörigen auf einer höheren Stuse der Wohl- 
habenheit sich befinden, deren (Gesammt-Einkommen jedoch noch immer mehr oder 
weniger hinter demjenigen Betrage zurückbleibt, welcher ihre Heranziehung zur classi- 
ficirten Einkommensteuer bedingen würde. 
8. 4. 
Die Hebung geschieht in der Regel nach Haushaltungen. Zur Haushaltung 
gehört der Hausherr, oder, wenn Frauen selbstständig eine Wirthschaft führen, die 
Hausfrau mit ihren Angehörigen, denen sie Wohnung und Unterhalt geben. 
Personen, die mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen sind, 
sowie Kostgänger werden nicht zu den Angehbrigen einer Hauehaltung gezöhlt. 
Steuerpflichtige, welche weder einer besteuerten Haushaltung angehören, noch 
eine eigene Haushaltung führen, zahlen den vollen Steuersatz ihrer Steuerstufe. 
Die Steuer beträgt monatlich: 
a) in der ersten Hauptclasse, und zwar: 
1) in der ersten Stufe: 
in der Unterstufe a Oberherrschaft 1 Xr. Unterherrschaft 4 Pf. 
7° !!* t- b 14 77 14 8 11 
„ „ „ 60 : 34 ½ » 1 Sgr. 
für jede steuerpflichtige Person, jedoch mit der Maßgabe, daß in diesen Unterstufen 
aus derselben Haushaltung niemals mehr als 2 Personen zur Steuer herangezogen 
werden dürfen; ⅜ 
in der Unterstufe d, zu welcher jedoch nur Einzelsteuemde veranlagt werden 
dürfen, Oberhenschaft 7 TKr. Untetherrschaft 2 Sgr. 
2) in der zweiten Stufe „ 104 „ » 3 „ 
3) in der drikten Stufe „ 11 „ » « 
4 
4) in der vierten Stuse „ EL « 5 „
	        
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