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werden darf, daß sie den obengedachten Steuerpflichtigen hinsichtlich ihrer Leistungs-
sähigkeit ungefähr gleichstehen.
Die dritte Hauptklasse endlich umfaßt diejenigen, welche zwar im Vergleich
zu den der zweiten Hauptclasse Angehörigen auf einer höheren Stuse der Wohl-
habenheit sich befinden, deren (Gesammt-Einkommen jedoch noch immer mehr oder
weniger hinter demjenigen Betrage zurückbleibt, welcher ihre Heranziehung zur classi-
ficirten Einkommensteuer bedingen würde.
8. 4.
Die Hebung geschieht in der Regel nach Haushaltungen. Zur Haushaltung
gehört der Hausherr, oder, wenn Frauen selbstständig eine Wirthschaft führen, die
Hausfrau mit ihren Angehörigen, denen sie Wohnung und Unterhalt geben.
Personen, die mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen sind,
sowie Kostgänger werden nicht zu den Angehbrigen einer Hauehaltung gezöhlt.
Steuerpflichtige, welche weder einer besteuerten Haushaltung angehören, noch
eine eigene Haushaltung führen, zahlen den vollen Steuersatz ihrer Steuerstufe.
Die Steuer beträgt monatlich:
a) in der ersten Hauptclasse, und zwar:
1) in der ersten Stufe:
in der Unterstufe a Oberherrschaft 1 Xr. Unterherrschaft 4 Pf.
7° !!* t- b 14 77 14 8 11
„ „ „ 60 : 34 ½ » 1 Sgr.
für jede steuerpflichtige Person, jedoch mit der Maßgabe, daß in diesen Unterstufen
aus derselben Haushaltung niemals mehr als 2 Personen zur Steuer herangezogen
werden dürfen; ⅜
in der Unterstufe d, zu welcher jedoch nur Einzelsteuemde veranlagt werden
dürfen, Oberhenschaft 7 TKr. Untetherrschaft 2 Sgr.
2) in der zweiten Stufe „ 104 „ » 3 „
3) in der drikten Stufe „ 11 „ » «
4
4) in der vierten Stuse „ EL « 5 „