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b) in der zweiten Hauptklasse, und zwar:
5) in der fünften Stufe Oberhemschaft 241 kr. Unterherrschaft 7 Sgr.
9
6) in der sechsten Stufe » 311 „ « »
7) in der siebenten Stufe » 384 „ » 11»
8) in der achten Stufe „ 45 „ « 13»
9) in der neunten Stufe » —- "„ 15 „
10) in der zehnten Stufe 594, "„ 17 „
I) in der dritten Hauptklasse, als
11) in der elften Stufe Oberherrschaft 1 Fl. 10 Kr. Unterhertschaft 3 Sgr.
1
12) in der zwölften Stufe » „24, » »
13) in d. dreizehnten Stufe » 1»38» » 28 »
14)ind.vierzchntcnSn-fe» 1«52» » IThILTSgki
15)indfunfzchntenStufe» 2»6» » 1«6»
16) in d. sechszehnten Stufe 2„ 20, „ 1, 10,
für die Haushaltung, wie für den Einzelsteuernden.
8. 6.
Die Einschätzung in die K. 5. bezeichneten Stufen nach den im §. 3. verzeich-
neten allgemeinen Merkmalen geschieht in jeder einzelnen Gemeinde durch eine Com-
mission, welche aus dem Gemeinde-Vorstande und Mitgliedern, die von dem Ge-
meinderathe, beziehungsweise der Gemeinde (ck. Gemeinde-Ordnung Art. 67.) ge-
wählt sind, besteht, unter der Aufsicht der Steuerämter, resp. Steuerrecepturen,
denen auch die Vorrevision obliegt.
Von den Gemeindevorständen werden unter der Leitung der gedachten Steuer-
behörden die Jahresrollen und die Ab= und Zugangslisten aufgestellt; auch sind die
Gemeinden verpflichtet, gegen eine Erhebungs-Gebühr, welche regelmäßig den Betrag
von 23 von der wirklichen Ablieserung nicht übersteigen darf, die Steuer einheben
zu asen und haften sie für die richtige Ablieferung derselben durch die von ihnen
bestellten Eimehmer.
Die Formen der Geschäftsführung werden, soweit nöthig, durch besondere
Instructionen vorgezeichnet.
Die vorschriftsmäßige Veranlagung und Einziehung der Steuer hat die Ministerial-
Abtheilung der Finanzen zu leiten und zu übemwachen.
Jürklich Schw. Ruvolll. Gesehsammi. Xlll. 29