Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 187 
Die Säumigen werden von dem Steuereinnehmer ausgefordert, die Zahlung binnen 
3 Tagen zu leisten, nach deren fruchtlosem Ablauf wird mit der exerutivischen Beitreibung 
verfahren. Die Exerution kann nur durch sofortigen Beweis der Zahlung oder Stun- 
dung abgewendet werden. Angebliche Befteiungen können nur nach der Hülfsvoll- 
streckung mittelst besonderer Klage geltend gemacht werden. 
Spätestend fünf Tage vor dem Ablauf jedes Monats muß die eingehobene Steuer 
nebst der Nachweisung der etwa unvermeidlichen Ausfälle und der Reste an die betreffen- 
den Steuerämter oder Steuerrecepturen abgeliefert sein. 
8. 0. 
Reklamationen gegen die Klass ' üssen binnen einer Präclusiv- 
frist von vier Wochen nach der im 8. 9 minen 1 vorgeschriebenen Bekanntmachung der 
Steuerrolle, oder bei Veranlagungen im Lause des Jahres, nach erfolgter Benachrichti- 
gung des Steuerpslichtigen von dem Steuerbetrage beidem Steueramte eingegeben werden. 
Die Zahlung der veranlagten Steuern darf durch die Reklamation nicht aufgehalten 
werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der spätern Erstattung des etwa zu viel Bezahlten 
zu den bestimmten Terminen (§. 9 alinen 2) erfolgen. 
Ueber die Neklamationen entscheidet der Landrath nach darüber eingeholtem Gut- 
achten einer von ihm zu wählenden Commission, deren Mitgliedschaft nur aus den inder 
Gemeindeordnung art. #l, bezüglich des Eintritts in den Gemeinderath ausgeführten 
Gründen abgelehnt werden kann. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Reklamanten der in einer Präclusivfrist von 
14 Tagen nach dem Empfange der ersteren bei dem Steueramte resp. der Steuerre- 
Ceptur einzugebende Rekurs an die Finanz-Abtheilung des Ministeriums offen. 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften für die Veranlagung und Grbebung der classiffcireen 
wrre 
11. 
Der klassifieirten Einkommenstener du mit Ausnahme der Mitglieder des Fürst- 
lichen Hauses alle Einwohner des Staats, sowie die im Auslande sich aufhaltenden 
Staats · Angehoͤrigen unterworfen, welche selbstständig, beziehungsweise ugt Hinzurech-
	        
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