188 1852.
nung des etwaigen besonderen Einkommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familien-
glieder, ein jährliches Einkommen von mehr als 1400 Fl. = 800 Thlr. beziehen.
Wegen des Einkommens aus ihrem, im Auslande belegenen, Grundeigenthume
oder von dort gegen hypothekarische Sicherheit ausgeliehenen Capitalien sind Angehörige
des Staaks von der k(lassificirten Einkommensteuer srei zu lassen, wenn sie den Nachweis
führen, daß sie wegen jenes Grundeigenthums oder jener Capitalien im Auslande einer
gleichartigen Besteuerung unterliegen.
8. 13.
Auch Ausländer, welche im Inlande Grundeigenthun besitzen, sind, sofern die Ge-
sammtheit desselben ein Einkommen von mehr als 1400 Fl.— 800 Thlr. gewährt, in An-
sehung des letzteren zur Entrichtung der klassisicirten Einkommensteuer verpflichtet. Das-
selbe gilt von Ausländern, welche im Inlande gewerbliche oder Handelsanlagen besitzen
oder Theilnehmer an solchen sind. Alle übrigen Ausländer, die wegen des Aufenthaltes
im Fürstenthume als Einwohner des Landes zu betrachten sind und als solche der classifi-
eirten Einkommen-Steuer unterworsen werden (§§. 1 und 11), genietzen dieselbe Berück-
sichtigung, die den Ausländern bei der Classensteuer zu Theil wird (F. 2 Il. s.)
8. 14.
Die Veranlagung der classificirten Einkommensteuer erfolgt lediglich nach Maßgabe
des Gesammt-Einkommens, welches dem Steuerpflichtigen aus Grundeigenthum, aus
Kapital-Vermögen oder aus Rechten auf periodische Hebungen oder auf Vortheile irgend
welcher Art, aus dem Ertrage eines Gewerbes oder irgend einer Art gewinnbringender
Beschäftigung zufließt. Nach diesem Einkommen wird jeder Steuerpflichtige zu einer der
im F. 15 bezeichneten Steuerstufen dergestalt eingeschätzt, daß der Jahresbetrag seiner
Steuer 21 1 seines Einkommens nicht übersteigt.
8. 15.
Die Steuer beträgt monatlich:
in der 1. Steuerstufe Oberherrschaft 2 Fl. 373 Kr. Unterherrschaft 1 Thlr. 15 Sar.
1 25
77. 2. 14 7“ 3 11 124 7. 7““ 77. 77
§* 2½½ 3. » » *½ß 5 "“ » 2 „ 10 1½