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beit zu ergründen, sehlt, berechtigt, den Reklamanten zur Erklärung an Eidesstatt
über die in Betreff seines Einkommens von ihm selbst gemachten Angaben aufzu-
fordern. Sie hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Entschei-
dung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vorzuschreiben, auch die mindestens acht-
tägige Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf diese Erklärung abzugeben ist, widri-
genfalls die angebrachte Reclamation als unbegründet zurückgewiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht dem Reclamanten der in einer Präclusiofrist
von 14 Tagen bei dem Vorsitzenden der Abschätzungs-Commission einzugebende Re-
curs an das Gesammtministerium offen.
8. 20.
Bei der genauen Feststellung der Vermögens- und Einkommens-Verhältnisse
eines Steuerpflichtigen, behufs der Entscheidung über die von demselben erhobene
Retclamation, sind für die verschiedenen Arten des Einkommens nachsolgende (55 21.
22. 23.) leitende Grundsätze zu beachten.
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher Liegen-
heiten, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehören, oder aus denen ihm in
Folge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt.
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige
Pacht= oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung ctwaiger Natural- oder son-
stiger Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen,
andererseits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten als Einkom-
men zu berechnen. ·
Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besihungen ist der
im Durchschnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung erzielte
Ertrag nach Abzug der Bestellungo-Kosten zum Grunde zu legen.
Ländliche Fabrikationszweige (Branntweinbremereien, Brauereien, Mühlen
u. a. m.) sind, soweit sie nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptgutes, zu welchem
sie gehören, schon berücksichtigt worden, ebenso, wie Stein-, Schieser= und Kalk.
brüche, Torsstiche, serner Gruben= vder Hüttenwerke, nach dem durchschnittlichen
Reinertrage der letzten drei Jahre zur Berechnung zu ziehen.