Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 193 
Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthũmer selbst bewohnte oder sonst 
benutzte Gebäude ist das Einkommen nach den ortsüblichen Miethpreisen zu bemessen. 
Die auf dem Grundbesitz ruhenden Lasten und Steuern, ingleichen die Zinsen 
für hupotbekarisch eingetragene und andere Schulden werden von dem Einkommen 
in Abzug gebracht, müssen jedoch auf Erfordern, und zwar die Schulden unter 
Angabe des Namens und Wohnorts des Gläubigers, sowie des Datums der Schuld- 
urkunde, speciell nachgewiesen werden. 
Das Einkommen aus dem Kapitalvermögen besteht in den Zinsen aller For- 
derungen, welche dem Steuerpflichtigen gegen Privatschuldner oder gegen den Staat, 
gegen öffentliche Gesellschaften, gegen auswärtige Staaten, Actien-Unternehmun- 
gen u. s. w. zustehen. Auch gehören hierher alle Einnahmen in Geld, Natura- 
lien oder sonstigen geldwerthen Vortheilen, welche Jemandem aus Lebrenten- oder 
ähulichen Verträgen oder Verschreibungen zufließen. 
Die zugesicherten Jahreszinsen oder Neuten bilden sowohl bei dem in öffent- 
lichen Papieren, als bei dem in Privatforderungen bestehenden Capitalvermögen 
das zu bestenernde Einkommen. 
Gehen diese Zinsen oder Renten nicht regelmäßig unverkürzt ein, oder unter- 
liegen sie, wie bei Dividenden aus Actien= Unternehmungen, jährlichen Schwankun- 
gen, so ist der für das vorhergegangene Jahr gezahlte Betrag in Ansah zu bringen. 
Hinsichtlich der von diesem Einkommen abzuziehenden Zinsen etwaiger Schulden 
gilt die am Schlusse des §. 21. gegebene Bestimmung. Forderungen und Schul- 
den, weiche im kaufmännischen Verkehr und überhaupt im Verkehr unter Gewerbe- 
treibenden bestehen, werden bei Fesistellung des im §. 23. behandelten Einkommens 
berücksichtigt und sind daher hier außer Acht zu lassen. 
8. 23. 
Hinsichtlich der dritten Art des Einkommens, welches aus Handel, Gewerbe, 
Pachtungen oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung, z. B. als Staats- 
oder Gemeindebeamter, als Arzt, Advocat u. s. w. — sließt und zugleich die Pen- 
slonen und Wartegelder, überhaupt diejenigen fortlaufenden Einnahmen, welche nicht 
als die Jahresrente eines unbeweglichen oder beweglichen Vemögens zu betrachten 
* umfaßt, ist Folgendes zu beachten: 
Fü# Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIII. 30
	        
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