14 1852.
M VII. Ministerial-Bekanutmachung,
die Waarencontrole im Binnenlande betreffend, vom 26. Januar 1852.
Durch einen, von den sämmtlichen Zollvereinsregierungen ratificirten Be-
schluß der neunten General= Conferenz in Zollvereins-Angelegenheiten ist jeder
Vereins-Regierung freigestellt worden, die auf die Waaren-Controle im Binnen-
lande bezüglichen Vorschriften in den Is. 93 bis 907. der Zollordnung vom 23. Ja-
nuar 1838 in Ansehung sämmtlicher, am angegebenen Orte F. 93. unter den
Nummern I bis 6 aufgeführten Artikel, also
1) baumwollener und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischter Stuhl-
waaren und Zeuge,
2) Zucker aller Art,
3) Kaffee,
4) Tabaks--Fabrikate,
5) Wein und
6) Branntwein aller Art
oder in Ansehung einzelner derselben entweder allgemein over nur für elnzelne
Districte bis auf Weiteres außer Kraft treten zu lassen.
In Folge dessen werden mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des
Fürsten die erwähnten Vorschriften in der Oberherrschaft des Fürstenthums in
Ansehung sämmtlicher, unter den Nummern 1 bis 0 aufgeführter Artikel, in der
Fürstl. Unterherrschaft aber in Ansehung der unter den Nummern Ibic 5 benannten
Waaren vom 1. Februar des laufenden Jahres an bis auf Weiteres außer Anwen-
dung gesetzt werden, sodaß die fraglichen Bestimmungen vor der Hand nur noch
rücksichtlich der unter Nummer 6 bezeichneten Branntweine aller Art in der Unter-
herrschaft Frankenhausen in Kraft bleiben.
In welchen anderen Vereinsstaaten die gedachten Vorschriften hinsichtlich
sämmtlicher oder nur einzelner Waaren allgemein oder in einzelnen Districten künf-
tighin in Kraft bleiben, oder wieder in Kraft treten, wird besonders bekannt ge-
macht werden und es haben Diejenigen, welche binnencontrolepflichtige Waaren
in controlepflichtiger Menge nach einem solchen Vereinöstaate oder Districte ver-
senden, den über die Binnencontrole bestehenden Vorschriften zu genügen.