Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

194 1852. 
Der Gewinn aus Handel, Gewerbe, Pachtungen u. s. w. ist nach dem Durch- 
schnitte der drei letzten Jahre, sofern das Geschäft oder die Pachtung schon so lange 
gedauert bat, zu berechnen. Als Ausgaben dürfen dabei, außer der üblichen Ab- 
setzung für jährliche Abnutzung von Gebäuden und Utensilien, nur solche in Abzug 
gebracht werden, welche behufo der Fortsührung des Handels oder Gewerbebetriebs 
u. s. w. in dem bisberigen Umfange gemacht worden sind, mithin nicht solche Aus- 
gaben, welche sich auf die Bestreitung des Hauchalts des Steuerpflichtigen und 
des Unterhalts seiner Angehörigen beziehen, oder welche in einer Capitalanlage 
zur Erweiterung des Geschäfte oder zu Verbesserungen aller Art bestehen. 
Feststehende Einnahmen sind mit dem vollen Betrage zur Berechnung zu ziehen. 
Die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu leistenden Pensions= und Witt- 
wencassen-Beiträge müssen von den Besoldungen oder Pensionen in Abzug gebracht 
werden. 
Dienstwohnungen und Dienstländereien, für welche nicht schon ein Abzug an 
der Besoldung slattfindet, sind dabei nach den ortsüblichen Micths= beziehungsweise 
Pachtpreisen in Ansatz zu bringen. 
Enthält das Diensteinkommen jedoch zugleich die Cutschädigung für den Dienst- 
austwand, so ist der dafür zu berechnende Vetrag außer Ansatz zu lassen. 
Hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Zinsen von Privatschulden gilt die im 
§. 21 am Schluß gegebene Bestimmung. 
8. 24. 
Die bei dem Einschätzungsgeschäft betheiligten Vorsitzenden der Commissionen und 
sonstigen Beamten sind zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommens-Verhält- 
nisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, verpflichtet. Die Mitglie- 
der der Commissionen haben diese Geheimhaltung dem Vorsitzenden mittelst Handschlags 
an Eidesstatt zu geloben. 
Wer bei der Erörterung einer von ihm erhobenen Reklamation auf die dieserhalb 
an ihn ergangene besondere Aufforderung wissentlich einen Tbeil seines Einkommens 
verschwiegen oder zu gering angegeben hat, verfällt in eine Strafe zur Höhe des vier- 
sachen Jahresbetrags der Steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt 
werden sollte. Die Entscheidung hierüber gebührt dem Einzelgericht. insofern der Steuer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.