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pflichtige sich nicht freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer und des vierfachen
Fahresbetrags derfelben bereit erklärt. Eine solche in verbindlicher Form vor dem Land-
rathe abgegebene Erklärung hat im Nichtzahlungsfalle die Wirkung eines gerichtlichen
Erkenntnisses.
8. 26.
Die Kosten der Steuer-Veranlagung fallen der Staatsfasse zur Last. Ausnahms-
weise sind jedoch diejenigen Kosten, welche durch die nähere Feststellung des Einkommens
eines Steuerpslichtlgen bei Gelegenheit der von ihm erhebenen Reklamation veranlaßt
werden, von diesem zu tragen, wenn seine eigenen Angaben in wesentlichen Punkten als
unrichtig besunden werden. Die Mitglieder der Commissionen erhalten Vergütung der
Reisekosten und täglich 1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. Diäten.
8. V.
Die veranlagte Steuer ist in x*h in den ersten acht Tagen eines jeden
Monats im Voraus an die von der Stenerbehörde zu bezeichnenden Einnahmestelle ab-
zuführen. Es steht den Steuerpflichtigen frei, die ihnen auferlegte Steuer auch für einen
läugeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu bezahlen.
S. 28.
Die Zahlung der von der Einschähungs-Commission veranlagten Steuer darfwegen
einer Reklamation gegen die festgestellte Steuerstufe nicht aufgehalten werden, muß viel-
mehr, mit Vorbehalt der Erstattung des zuviel Bezahlten, stets zu den bestimmten Ter-
minen erfolgen.
Die classificirte Einkommensteuer von den Besoldungen, Emolumenten, Wartegel-
dern und Pensionen kann von den Kassen, aus welchen die letzteren gezahlt werden, in
Abzug gebracht und der Einnahme-Stelle übenwiesen werden.
Ab, und Zugänge am Einkommen während des Jahres, für welches die Veranla-
gung erfolgt ist, ändern an der einmal veranlagten Steuer nichts. Nur wenn nachge-
wiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen das veranschlagte
Gesammteinkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert
worden, darfeineverhältnismäßige Ermäßigung ver
Erlischt ein steuerpflichtiges Einkommen durch den Tod seines Inhaber# ederi in anderer
Art gänzlich, so ist die ganze davon veraulagte Steuer in Abgaug zu stellen.