Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

196 1852. 
In allen Fällen müssen jedoch die bis dahin, also einschließlich des Monats, in 
welchem der Antrag auf Ermäßigung der Stener gestellt oder das fragliche Einkommen 
gänzlich erloschen ist, fällig gewordenen Steuerraten entrichtet werden. 
S. 29. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Instructio- 
nen erläßt das Fürstliche Ministerium bezüglich die Finanzabtheilung desselben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt. den 3. Sept. 1852. 
(L. S.) Fr. Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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