198 1852.
Klassensteuer-Rolle in der Art eingetragen, daß die nach F. 4 des Gesetzes steuer-
bflichtigen Haushaltungen 2c. unter fertlaufenden Nummern aufgeführt werden.
Zu diesem Behufe muß eine genaue örkliche Zhlung und Ermittelung des im
Besitze von Auéländern befindlichen Grundeigenthums Statt finden. Rücksichtlich
der Letzteren bedarf es nur der Ausfüllung der Col. 1, 3, 4 und 5 des Schema'o suh
A. Die zur Feststellung der Steuer erforderlichen Angaben (§5.6) finden in der
letzten Spalte ihren Plat. Bei der Zählung sind die Eigenthumer beweohnter
Grundstücke oder deren Stellvertreter, sowie die Familienhäupter unter aus-
drucklicher Aufferderung zu vollständigen und richtigen Angaben auf die Vsstim-
mungen des §. 8 des Gesetzeo zu verweisen.
F. 3.
Sogleich beim Beginn des Veranlagungs-Geschafts sind die Mitglieder der-
jenigen Commission zu wählen, welche unter Leitung des Gemeinde-Vorstandes
nach #. C des Gesetzes die Einsshbung der einzelnen Steuerpflichtigen in die §. 5
a. a. O. bezeichneten Stufen ob
In Gemeinden bis ¾ *t“ Einwohner werden 5# Mitglieder,
7“ / / „ %, 30 1 « «
5
J7r 7 „ „ 1000 7 « J «
ubk 400
77 77
genügen unb zu waͤhlen sein. Die Zahl selbst E— Bei
der Wahl ist darauf zu achten, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen
moͤglichst gleichmaͤßig in der Commission vertreten werden.
S. 1.
Alsbald I diater Jusnal des s . id atritt die s*i sch atz go
Commission (6. 6 des Gesetzec) zusammen. Sie beginnt ihre Arbeit mit der Ein-
tragung der Steuerfreien in die Spalten 11 is incl. 16 der Rellr. Dabel ist Nach-
stehendes zu beachten:
1) Wenn steuerfreie sechszigjährige Personen Angehörige im steuerfreien Alter
baben, denen sie Wohnung und Unterhalt geben, so sind diese Angehörigen im
Spalte 14 der Klassensteuer-Relle (A zu verzeichnen. In den Spalten 12 und
16 sind die in steuerfreiem Alter befindlichen Angehörigen der steuerfreien Militair-
personen und Armen aufzuführen, damit eine vollständige Uebersicht der klassen-
steuerfreien Bevölkerung der klassensteuerpflichtigen gegenüber gewonnen werde.
2) Ausländer, welche nicht in die Kategorie der Durchreisenden gehören und,