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des Erwerbes wegen) ihren Aufenthalt im Inlande nehmen, — Gewerbetreibende,
Handwerksgehuͤlfen, Lohnarbeiter, Dienstboten 2c. — sind steuerpflichtig ohne
Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts.
Eo sind daher derartige Ausländer zur Klassensteuer von dem ersten Tage
desjenigen Monato ab heranzuziehen, welcher auf den Monat folgt, in dem sie
ihren Aufenthalt im Inlande genommen haben.
k. 5.
Bel der Einschätzung sind die in den E. 3, 1 und 5 des Gesetzes gegebenen Be-
stimmungen sergfältig zubeachten, mit Rücksicht auf welche Felgendes bemerkt wird:
1) Im Allgemeinen wird zwischen den Steuersätzen für Hauêhaltungen und
Einzelne nicht ninterschicden, indem, wenn in Felge dessen eine Haͤrte hervortreten
sollte, der b betreffende S 9 Prbesenderen, aus seinen Verhältnissen
zu entnehmenden Grände zu einer niedrigeren Suufe veranlagt wird, als es ohne
diese Gründe geschehen sein würde. Nurin der Unterstufen der arsten Süuf- derersten
Hauptklasse findet eine Abweichung hierven statt. Es sellenn dieser Unterstufe haupt-
sächlich diesenigen Einzelsteuernden veranlagt werden, für deren Verhältnisse der
Sat ven 101 Kr. —3 Sgr. monatlich zu hech, der Einzelsteuersatz von 31 Kr.—
1 Sgr. menatlich aber zu niedrig sein würde. Ec werden hierher einzuschägen sein
diesenigen einzelnen Personen, welche wie 3. B. Handwerköogehülfen, Lohnarbeiter,
höher gelohntes Gesinde, besser gestellt sind, als gewöhnliche Taglehner, dagegen
denjenigen Grundbesitzern, Gewerbetreibenden und anderen in dhnlicher Lage be-
findlichen Persenen, welche mit dem Satze von 103 Xr. 3 Sgr. belegt werden
müssen nicht gleichstehen.
2) Dao Gesetz hat für die Steuerpflichtigen der Unterstufen v. b. c. der ersten
Stufe eine erhebliche Erleichterung dadurch eintreten lassen, daß aus derselben
Hauchaltung niemalo mehr als 2 Personen zur RKlassensteuer herangezogen werden
dürfen. Bei Amwendung dieser Beseimmung ist indessen zu beachten, daß Personen,
die ein selbststäͤndiges Einkommen beziehen, auch wenn sie sich einer solchen Haus-
Meibn angeschlessen haben, nicht alo Angehörige der letztern betrachtet werden
duͤrfe
5 Im §. 3 de Gesetzes sind die Merkmale, welche für die Einschätung in die
drei Haupkklassen im Allgemeinen bestimmend sein sollen, aufgestellt.
Eo sind zur 1. Stufe zu veranlagen gewöhnliche Taglöhner und gewöhmich ge-
lohntes Gesindez ausnahmsweise auch solche andere Personen, wasche erweislich