Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

18 5 2. 199 
des Erwerbes wegen) ihren Aufenthalt im Inlande nehmen, — Gewerbetreibende, 
Handwerksgehuͤlfen, Lohnarbeiter, Dienstboten 2c. — sind steuerpflichtig ohne 
Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts. 
Eo sind daher derartige Ausländer zur Klassensteuer von dem ersten Tage 
desjenigen Monato ab heranzuziehen, welcher auf den Monat folgt, in dem sie 
ihren Aufenthalt im Inlande genommen haben. 
k. 5. 
Bel der Einschätzung sind die in den E. 3, 1 und 5 des Gesetzes gegebenen Be- 
stimmungen sergfältig zubeachten, mit Rücksicht auf welche Felgendes bemerkt wird: 
1) Im Allgemeinen wird zwischen den Steuersätzen für Hauêhaltungen und 
Einzelne nicht ninterschicden, indem, wenn in Felge dessen eine Haͤrte hervortreten 
sollte, der b betreffende S 9 Prbesenderen, aus seinen Verhältnissen 
zu entnehmenden Grände zu einer niedrigeren Suufe veranlagt wird, als es ohne 
diese Gründe geschehen sein würde. Nurin der Unterstufen der arsten Süuf- derersten 
Hauptklasse findet eine Abweichung hierven statt. Es sellenn dieser Unterstufe haupt- 
sächlich diesenigen Einzelsteuernden veranlagt werden, für deren Verhältnisse der 
Sat ven 101 Kr. —3 Sgr. monatlich zu hech, der Einzelsteuersatz von 31 Kr.— 
1 Sgr. menatlich aber zu niedrig sein würde. Ec werden hierher einzuschägen sein 
diesenigen einzelnen Personen, welche wie 3. B. Handwerköogehülfen, Lohnarbeiter, 
höher gelohntes Gesinde, besser gestellt sind, als gewöhnliche Taglehner, dagegen 
denjenigen Grundbesitzern, Gewerbetreibenden und anderen in dhnlicher Lage be- 
findlichen Persenen, welche mit dem Satze von 103 Xr. 3 Sgr. belegt werden 
müssen nicht gleichstehen. 
2) Dao Gesetz hat für die Steuerpflichtigen der Unterstufen v. b. c. der ersten 
Stufe eine erhebliche Erleichterung dadurch eintreten lassen, daß aus derselben 
Hauchaltung niemalo mehr als 2 Personen zur RKlassensteuer herangezogen werden 
dürfen. Bei Amwendung dieser Beseimmung ist indessen zu beachten, daß Personen, 
die ein selbststäͤndiges Einkommen beziehen, auch wenn sie sich einer solchen Haus- 
Meibn angeschlessen haben, nicht alo Angehörige der letztern betrachtet werden 
duͤrfe 
5 Im §. 3 de Gesetzes sind die Merkmale, welche für die Einschätung in die 
drei Haupkklassen im Allgemeinen bestimmend sein sollen, aufgestellt. 
Eo sind zur 1. Stufe zu veranlagen gewöhnliche Taglöhner und gewöhmich ge- 
lohntes Gesindez ausnahmsweise auch solche andere Personen, wasche erweislich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.