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nach ihrem Einkommen nur gewoͤhnlichen Tageloͤhnern gleichstehen. Die ganz ge-
ringen Grundbesitzer und Gewerbetreibenden, sowie die in ungefähr gleicher Lage
sich befindenden Personen sind zur 2. Stufe mit 10 TXr. 3 Sgr. monaklich zu
veranlagen, während der Sat von 14 Kr.— Sgr. und 173 Ar. = 5 Sgr. (in
der 3. und 1. Stufe) denjenigen Grundbesitzern und Gewerbetreibenden zuzuthellen
ist, welche sich zwar in einer günstigeren Lage befinden, als die zu 10) Kr.= 3 Sgr.
einzuschäbenden, jedoch von dem Ertrage ihres Grundbesitzeo oder Gewerbes noch
nicht selbstständig leben können, deogleichen allen sonstigen Personen, welche mit
den bezeichneten Grundbesitzern 2c. in gleicher Lage sich befinden.
Innerhalb der ll. Classe wird die Einschätzung in die 6 Stufen nach dem ge-
ringeren oder höheren Grade der Wohlhabenheit und Leistungsfähigkeit der einzelnen
Steuerpflichtigen ohne Schwierigkeit bewirkt werden können, wobei festgehalten
werden mag, daß ein muthmaßliches Einkommen von 700—800 Fl. resp. 100 bis
160 Thlr. mindestens den Steuersatz von 11 Fl. 51Kr.— 6 Thlr. 21 Sgr. jährlich
in der 10. Stufe bedingt, sofern nicht etwa die besonderen Verhältnisse des Steuer-
Pflichtigen für die Einschätzung in eineniedrigere oder höhere Stufesprechen möchten.
) Für die II. Hauptklasse ist in dem Geset nach oben eine feste Grenze gezogen,
indem danach jeder, dessen Einkommen, unter Hinzurechnung des eetwaigen beson-
deren Einkommene der zu seinem Hauöhalteng wennauch
nur ein geringes — über 1100 Fl.— 800 Thlr. beträgt, mirdestens 311 Fl. =
18 Thlr. klassificirte Einkommensteuer, jeder, welcher gerade 1100 Fl. = 800 Thlr.
oder weniger bezieht, höchstens 28 Fl. = 10 Thlr. Klassensteuer zu zahlen hat.
Die Einschätuungo-Behörden haben in dieser III. Elasse vor Allem diejenigen
Einwohner auszusondern, welche ihrer Ueberzeugung nach ein Einkommen von mehr
als 1100 Fl. = 800 Thlr. beziehen und solche in die Spalten 9 und 10 der Klassen-
steuerrolle (A) einzutragen.
Für die Veranlagung der nach Aussonderung aller zur letztgedachten Steuer
Uebertretenden noch verbleibenden, der III. Hauptklasse zufallenden Steuerpflichtigen
muß ebenfalls auf deren muthmaßliches Einkommen, als den zwar nicht alleinigen,
aber doch hauptsächlichsten Bestimmungsgrund für ihre Einschätzung, Rücksicht
genommen und hiernach die Steuerstufe, in welcher sie zu veranlagen sind, vor-
zugöweise festgestellt werden.
Ein Steuerpflichtiger wird daher bei einem muthmaßlichen Einkommen