1852. 201
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einzuschäben sein, wenn nicht besondere, auf seine individuelle Leistungsfähigkeit
einwirkende Berhältnisse, welche jedesmal in der Steuerrolle in der Spalte 39 aus-
drücklich hervorgehoben werden müssen, seine Einschätzung zu einer niedrigeren oder
höheren Stufe bedingen.
Bei Einschätzung der im Fürstenthume mit Grundstücken angesessenen und zur
Classensteuer heranzuziehenden Auoländer ist, unter möglichster Berücksichtigung
der etwa bekannten persönlichen Familien= und Vermögenoverhältnisse des Steuer-
pflichtigen, die wirkliche oder muthmaßliche Pachtrente von den Grundstücken zur
Basio zu nehmen. Nach dieser Pachtrente ist die Einstellung in eine Steuerclasse
dergestalt zu bewirken, daß die zu enerichtende Steuer höchstens 2 9 der Pachtrente
betragt.
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S. 6.
Die Einschäbungs-Commission hat den von ihr vorgeschlagenen Steuersatz bei
jedem Steuerpflichtigen durch Angabe der dabei in Betracht zu ziehenden Verhält-
nisse in der Spalte 30 der Rolle (A.) zu begründen. — Einer ganz speciellen Er-
orterung dieser Verhältnisse bedarf ec zwar nicht, eb ist jedoch anzugeben der muth-
maßliche Ertrag des Grundbesitzec oder Gewerbebetriebes, sowie des sonstigen Ein-
kommens, deo ungefähren Betrage der Leistungen an den Staat und die Gemeinden,
besonders der Grundsteuern. Endlich sind alle diejenigen senstigen Verhältnisse
zu erörtern, welche bei der Besteuerung in Betracht kommen, wie z. B. eine große
Zahl von Kindern, die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehörigen, Krank-
beit, Schulden und ähnliche.
Nur solche Schulden dürfen berücksichtigt werden, welche nachgewiesen sind
und auf die beistungsfähigkeit des Schuldners einen sichtlich nachtheiligen Einfluß
ausüben.
8. 7.
Nach bewirkter Einschähung wird die Steuerrolle von dem Gemeindevorstande
dahin bescheinigt, daß sämmtliche Einwohner der Gemeinde in dieselbe eingetragen
sindz von der Einschätzungs-Commission aber dahin, daß die Befreiung von der