Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

202 1852. 
Klassensteuer und die Einschätzung der Steuerpflichtigen uͤberall den gesetzlichen 
Vorschriften gemaͤß nach bestem Wissen und Gewissen bewirkt worden ist. 
Die sonach bescheinigte Steuerrolle wird bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe 
von 3 Fl. 30 Kr. bezüglich 2 Thlr. dem Steueramte resp. der Steuerreceptur von 
dem Gemeinde-Vorstande übermacht. Eine Verlängerung dieser Frist ist un- 
statthaft. 
. 
Die Steuerbehörde hat die Vollständigkeie der Aufnahme des Personenstandes 
auf angemessenẽ Weise, snsbrsemer durchs Vergleichung' mit den lebten te 
ftig mit d rüfen 
und! wo sich dabei Bedenken Anendee Richtigkeit der Bebölkerunge- Angaben bns. 
stellen, eine Rückfrage an den Gemeinde-Vorstand, beziehungsweise eine örtliche 
Untersuchung zu veranlassen. 
Demnächst hat die Steuerbehörde unter Zuziehung des Aufsichts-Personals 
die in der Rolle aufgefuhrten Strurrbefreiungen, die Vellstiindigkeit der Angaben 
über die Verhälktnisse der Steuerpfli gkeit der Einschätung, 
sowie die verhältnißmäßige Gleichheit derstlben, einer genauen Prufung zu unter- 
ziehen. Volgefallene Jrrtbümer verbessert sie segleich; über die nach ihrer Ansicht 
zu hoch oder zu niedrig gegriffenen Steuersätze nimmt sie eine der Rolle beizufügende 
kurze Verhandlung auf. 
Nach vollendeter Rroision aller Steuerrellen deS Steueramtöbezirks hat die 
Steuerbehörde sorgfältig zu prüfen, ob die Vertheilung der Steuer auf die sämmt- 
lichen Gemeinden des Bezirkes den Anferderungen an eine verhältnißmäßige Gleich- 
heit entspreche, nôthigenfallo die geeignete Erêrterung zur Erreichung einer solchen 
zu veranlassen und sodann die Steuerrollen, nebst den darüber aufgenemmenen 
Verhandlungen, den nächstorbergegangenen Sauerrrilen“ Uu- und d Ab gangs- Listen 
und einer nach dem unten abt Muster fgest 
mit einem erlaͤuternden Berichte der nenr auigrsalt der — zu uͤber. 
reichen. 
In dem Berichte ist auch das Ergebniß der Pruͤfung der verhaͤltnißmaͤßi- 
gen Gleichheit der Besteuerung im ganzen Bezirke aufzunehmen. Derselbe muß 
sedesmal vor der Mitte des Monats November bei der genannten Ministerial-Ab- 
theilung eingehen. Eine Verlängerung dieser Frist ist nichr zuldssig. 
  
  
 
	        
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