202 1852.
Klassensteuer und die Einschätzung der Steuerpflichtigen uͤberall den gesetzlichen
Vorschriften gemaͤß nach bestem Wissen und Gewissen bewirkt worden ist.
Die sonach bescheinigte Steuerrolle wird bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe
von 3 Fl. 30 Kr. bezüglich 2 Thlr. dem Steueramte resp. der Steuerreceptur von
dem Gemeinde-Vorstande übermacht. Eine Verlängerung dieser Frist ist un-
statthaft.
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Die Steuerbehörde hat die Vollständigkeie der Aufnahme des Personenstandes
auf angemessenẽ Weise, snsbrsemer durchs Vergleichung' mit den lebten te
ftig mit d rüfen
und! wo sich dabei Bedenken Anendee Richtigkeit der Bebölkerunge- Angaben bns.
stellen, eine Rückfrage an den Gemeinde-Vorstand, beziehungsweise eine örtliche
Untersuchung zu veranlassen.
Demnächst hat die Steuerbehörde unter Zuziehung des Aufsichts-Personals
die in der Rolle aufgefuhrten Strurrbefreiungen, die Vellstiindigkeit der Angaben
über die Verhälktnisse der Steuerpfli gkeit der Einschätung,
sowie die verhältnißmäßige Gleichheit derstlben, einer genauen Prufung zu unter-
ziehen. Volgefallene Jrrtbümer verbessert sie segleich; über die nach ihrer Ansicht
zu hoch oder zu niedrig gegriffenen Steuersätze nimmt sie eine der Rolle beizufügende
kurze Verhandlung auf.
Nach vollendeter Rroision aller Steuerrellen deS Steueramtöbezirks hat die
Steuerbehörde sorgfältig zu prüfen, ob die Vertheilung der Steuer auf die sämmt-
lichen Gemeinden des Bezirkes den Anferderungen an eine verhältnißmäßige Gleich-
heit entspreche, nôthigenfallo die geeignete Erêrterung zur Erreichung einer solchen
zu veranlassen und sodann die Steuerrollen, nebst den darüber aufgenemmenen
Verhandlungen, den nächstorbergegangenen Sauerrrilen“ Uu- und d Ab gangs- Listen
und einer nach dem unten abt Muster fgest
mit einem erlaͤuternden Berichte der nenr auigrsalt der — zu uͤber.
reichen.
In dem Berichte ist auch das Ergebniß der Pruͤfung der verhaͤltnißmaͤßi-
gen Gleichheit der Besteuerung im ganzen Bezirke aufzunehmen. Derselbe muß
sedesmal vor der Mitte des Monats November bei der genannten Ministerial-Ab-
theilung eingehen. Eine Verlängerung dieser Frist ist nichr zuldssig.