Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 203. 
S. 9. 
Der Ministerial-Abtheilung der Finanzen liegt es ob, die Klassensteuerrollen 
unter Berücksichtigung der frühern Klassensteuerrollen, der Zur und Abgangé= und 
Volkszählungo-bisten, der Grundsteuer-Kataster 2c. sorgfältig zu prüfen, sowehl 
in Bezug auf die Bevölkerungs-Angaben als auch in Betreff der Richtigkeit der 
Steuerbefreiungen und der einzelnen Steuersätze, sowie endlich in Bezug auk die 
gleichmäßige Vertheilung der Steuer innerhalb derselben Gemeinde und aller Ge- 
meinden des Bezirko gegen einander. Offenbare Irtthümer und Schreibfehler sind 
durch die Ministerial-Abtheilung sofert zu berichtigen, Steuer-Ermäßigungen aber 
nur dann eintreten zu lassen, wenn sie gehörig gerechtfertigterscheinen. Steuer-Erhö- 
hungen dagegen dürfen nur in solchen Fillen sogleich vergenemmen werden, wo die 
bestimmenden Verhältnisse klar vorliegen und durch dieselben eine höhere Besteuerung, 
als von der Einschäzungs-Commission vorgeschlagen worden, zweifellos gerecht- 
fertige erscheint. In allen Ubrigen Fällen, wo über die Richtigkeit der Veranla- 
gung ein Zweifel besteht, ist zuvorderst eine Rückfrage an die Veranlagungs-Be- 
hörden erforderlich, deren Erledigung in jedem Falle besonders beschleunigt werden 
muß. Die Feststellung von Steuersätzen mit dem Verbehalt nachträglicher Er- 
höhung ist unstatthaft. Wenn die Erledigung gehaltener Rückfragen ver dem 
allgemeinen Termine zur Feststellung der Rollen nicht zu erreichen ist, muß die 
Erhöhung des betreffenden Steuersates für das nächste Jahr vorbehalten bleiben. 
Die ihrem Inhalt und der richtigen Rechnung nach inobesondere rücksichtlich 
der Einstellung in die Classen= und classificirte Einkommensteuer geprüften und nö- 
thigenfalls berichtigten Steuerrollen werden von der Ministerial-Abtheilung der 
Finanzen mit dem Feststellung"-Vermerke: „Festgestellt zur Summeven (in Zahlen 
und Buchstaben)“ versehen und die so festgestellten Steuerrollen jedee Steueramts-= 
bezirko mit der festgestellten Bezirks-Nachweisung den Steuerämtern resp. Recep- 
turen unter Beifügung der über die Revision aufgenommenen Verhandlung zurück. 
gesandt. 
Nach beendigter Revision der Veranlagungs-Rollen aus sämmtlichen Steuer- 
amtöbezirken ist die Erwägung von besonderer Wichtigkeit, ob im Allgemeinen und 
nach den der Ministerial-Abtheilung vorliegenden Nachrichten über die Verhältnisse 
der verschiedenen Bezirke die Classensteuer gleichmäßig veranlagt sei. Soweit dies 
nicht anerkannt werden kann, muß auf die Erreichung einer größeren Gleichmäßig- 
keit in der Besteuerung bei der nächsten Veranlagung in geeigneter Weise hingewirkt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.