Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 15 
Die in §. 26. unter 1 und # des Zollgesetzes enthaltenen Vorschriften, wonach 
n) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des 
Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Abfer- 
tigungöscheinen bis zum Bestimmungsorte begleitet sein müssen, und 
b) Waarenführer und Handeltreibende bei dem Transporte zollpflichtiger frem- 
der oder gleichnamiger inländischer Waaren auch außerhalb des Grenzbezirks 
der Zoll-, Steuer= und Policeibeamten über die transportirten Waaren auf- 
richtige Auskunft zu geben haben, 
bleiben, sowie die auf denselben Gegenstand sich beziehende Bestimmung im §. 92 
der Vereins-Zollordnung allgemein auch fernerhin in Kraft. 
Rudolstadt, den 26. Jannar 1852. 
Fürstl. Schw. Mirnisterium, Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwart. 1 %
	        
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